Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Mischgebiet „Werkstatt und Wohnbebauung am Glösaer Weg“, Gemarkung Auerswalde
Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenau hat am 05.06.2023 den Bebauungsplan Mischgebiet „Werkstatt und Wohnbebauung am Glösaer Weg“, Gemarkung Auerswalde als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss B2023-34 wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a (1) BauGB in der Gemeindeverwaltung Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau in der Bauverwaltung, während der Sprechzeiten
Montag 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Lichtenau, den 13.06.2023
Andreas Graf
Bürgermeister
Bauverwaltung der Gemeinde Lichtenau
Frau Cornelia Franke
037208-80018
cornelia.franke@gemeinde-lichtenau.de