Flächennutzungsplan Gemeinde Lichtenau Beschluss

2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lichtenau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans

der Gemeinde Lichtenau

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Lichtenau am 07.11.2022 festgestellte 2. Änderung des seit 01.02.2011 wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Lichtenau wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen vom 15.05.2023, Aktenzeichen 22B170080 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann diesen Plan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, während der Sprechzeiten

            Montag          13:00 – 16:00 Uhr

            Dienstag        09:00 – 12:00 Uhr und          13:00 – 18:00 Uhr

            Donnerstag   13:00 – 16:00 Uhr

            Freitag            09:00 – 12:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  1. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lichtenau, den 13.06.2023

Andreas Graf

Bürgermeister

Kontaktperson

Bauverwaltung der Gemeinde Lichtenau

Frau Cornelia Franke

037208-80018

cornelia.franke@gemeinde-lichtenau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung der Genehmigung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Erklkärung nach §6a Abs. 1 BauGB

Informationen

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