Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Grünordnung – „Sondergebiet Handel und Dienstleistung mit Grund- und Nahversorgungszentrum (ZVB)“ in der Fassung vom Februar 2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenau hat am 12.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Grünordnung – „Sondergebiet Handel und Dienstleistung mit Grund- und Nahversorgungszentrum (ZVB)“ in der Fassung vom Februar 2021, bestehend aus der Planzeichnung M 1 : 500 und der Begründung mit dem Umweltbericht gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Die o.g. Unterlagen liegen in der Zeit vom 03.05.2021 bis 04.06.2021 in der Gemeindeverwaltung Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau im Bürgerservice (EG, Zimmer 1.3) während der Dienstzeiten:
Montag 13.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich über die Internetseite der Gemeinde Lichtenau unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/gemeinde-lichtenau/startseite sowie über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.
Der rd. 4,8 ha große räumliche Geltungsbereich ist auf dem unten abgebildeten Auszug aus der Planzeichnung dargestellt. Er umfasst die Flurstücke der Gemarkung Oberlichtenau 8/2, 9/13, 299/3, 301/8, 301/ 8, 301/21, 301/22 vollständig und 273/2, 301/9 teilweise.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, nach den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes den Erhalt und die Aufwertung des „Oliparks“ als zentralen Versorgungsbereich für die Gemeinde Lichtenau sicherzustellen. Damit soll die Umgestaltung des „Oliparks“ ermöglicht werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Vorentwurf schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift im Bürgerservice vorgebracht werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Hinweis bezüglich der Lageentwicklung während der COVID-19-Pandemie
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung bezüglich des Infektionsgeschehens soll das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) - Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) zur Anwendung kommen.
Sollten aufgrund der Lageentwicklung die Unterlagen an den genannten Auslegungsorten nicht einsehbar sein, wird gemäß § 3 PlanSiG auf die oben genannten Internetadressen der Gemeinde sowie das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen hingewiesen, wo die Unterlagen während des Auslegungszeitraumes jederzeit einsehbar sind.
Sollte aufgrund der Lageentwicklung die Entgegennahme von Stellungnahmen zur Niederschrift nicht möglich sein, wird gemäß § 4 PlanSiG darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen auch an die E-Mail-Adresse post@gemeinde-lichtenau.de abgegeben werden können.
Lichtenau, den 01.05.2021
Andreas Graf Siegel
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Lichtenau
Auerswalder Hauptstraße 2
09244 Lichtenau
im Bürgerservice (EG, Zimmer 1.3)