Bebauungsplan Stadt Ebersbach-Neugersdorf Beschluss

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Camillo-Gocht-Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.12.2022 bis 03.12.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Camillo-Gocht-Straße"

Der Stadtrat der Stadt Ebersbach-Neugersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2022 den Bebauungsplan "Camillo-Gocht-Straße" bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 11.04.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 29.08.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom 11.04.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 29.08.2022 wird gebilligt. (Beschluss-Nr. 2022/118)

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung einschließlich der Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. 

Die Einsichtnahme der Satzung ist ab Datum der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Ebersbach-Neugersdorf, Verwaltungsgebäude, Weberstraße 22, 2. OG, Bauamt, Zi. 3.02, 02730 Ebersbach-Neugersdorf zu den nachfolgenden Zeiten möglich:

Montag         09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag         09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Die Bekanntmachung sowie die Satzung einschließlich Begründung können gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB weiterhin im Internet über die Homepage der Stadt Ebersbach-Neugersdorf sowie auf dem Beteiligungsportal der Stadt Ebersbach-Neugersdorf - dem Zentralen Landesportal Sachsen - unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahenrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wir dauf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Verena Hergenröder

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Amtsleiter Bauamt

Herr Matthias Lachmann

Tel. 03586/763 250

 

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