Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 13.03.2002 den einfachen Bebauungsplan Nr. 98/35 "Wohngebiet an der Further Straße” als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt o.g. Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung im Stadtplanungsamt, Sachgebiet Beratung, im Technischen Rathaus, Annaberger Straße 89, während der Sprechzeiten
Montag und Dienstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften der §§ 39 - 42 und 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorzeitigen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Chemnitz, den 21.08.2002
Dr. Peter Seifert
Oberbürgermeister
Stadt Chemnitz
Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt
Friedensplatz 1
09111 Chemnitz
Telefon: (0371) 488-6101