Bebauungsplan Stadt Chemnitz Beschluss

Bebauungsplan Nr. 92/11 Industrie- und Gewerbegebiet Neefestraße/ Südring- 1. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 29.11.2006 bis 28.11.2007
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 15.11.2006 den Bebauungsplan Nr. 92/11 Industrie- und Gewerbegebiet Neefestraße/Südring – 1. Änderung als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt o.g. Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB im

Stadtplanungsamt, Sachgebiet Beratung, im Technischen Rathaus, Annaberger Straße 89, während der Sprechzeiten

            Montag und Dienstag          von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                                               Donnerstag                            von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                                                                                              von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-

    machung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-

    widrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

   oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde

        unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich

        geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Chemnitz, den 21.11.2006

Barbara Ludwig

Oberbürgermeisterin

Kontakt

Stadt Chemnitz
Stadtplanungs- und
Liegenschaftsamt
Friedensplatz 1
09111 Chemnitz
Telefon: (0371) 488-6101
E-Mail: sula@stadt-chemnitz.de

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