Bebauungsplan Stadt Chemnitz Beschluss

Bebauungsplan 96/04 "Richterweg" - Teilgebiet Pfarrlehn

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.08.2003 bis 19.08.2004
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 04.06.2003 den Bebauungsplan Nr. 96/04 "Richterweg“-Teilgebiet Pfarrlehn als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt o.g. Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung im

Stadtplanungsamt, Sachgebiet Beratung, im Technischen Rathaus, Annaberger Straße 89, während der Sprechzeiten

            Montag und Dienstag          von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                                               Donnerstag                           von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                                                                                              von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-

    machung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-

    widrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

   oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde

        unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich

        geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften der §§ 39 - 42 und 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen  Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Chemnitz, den 13.08.2003

Dr. Peter Seifert                                                                                                                  
Oberbürgermeister

Kontakt

Stadt Chemnitz

Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt

Friedensplatz 1

09111 Chemnitz

Telefon: (0371) 488-6101

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