Bebauungsplan Stadt Chemnitz Beschluss

Bebauungsplan 02/51 "Frankenberger Straße/ Hilbersdorf"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.06.2010 bis 22.06.2011
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 10.03.2010 den Bebauungsplan Nr. 02/51 „Frankenberger Straße/Hilbersdorf“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt o.g. Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im

Stadtplanungsamt, Sachgebiet Beratung, im Technischen Rathaus, Annaberger Straße 89, während der Sprechzeiten

            Montag bis Freitag               von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich                        Donnerstag                           von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr                                  

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

und gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB werden nach § 214a Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
    oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
         unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
         geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Chemnitz, den 13.04.2010

gez. Barbara Ludwig

Oberbürgermeisterin

Kontakt

Stadt Chemnitz

Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt

Friedensplatz 1

09111 Chemnitz

Telefon: (0371) 488-6101

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