Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 24.09.2014, geändert durch Beschluss des Stadtrates am 13.04.2016, den Bebauungsplan Nr. 98/12 „Westlicher Teil des Rangierbahnhofs Chemnitz-Hilbersdorf“, Teil A, ausgenommen der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche, als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt o. g. Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB im
Stadtplanungsamt, Sachgebiet Beratung, im Technischen Rathaus, Annaberger Straße 89, während der Zeiten
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Chemnitz, den 07.06.2016
gez. Barbara Ludwig
Oberbürgermeisterin
Stadt Chemnitz
Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt
Friedensplatz 1
09111 Chemnitz
Telefon: (0371) 488-6101