Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 19.06.2024 den Bebauungsplan Nr. 98/12 „Westlicher Teil des Rangierbahnhofs Chemnitz-Hilbersdorf“, Teil B als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt o. g. Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), DIN 1986-100:2016-12 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 100: Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056), DIN 18531 (Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen) und DIN 18195 (Abdichtung von Bauwerken - Begriffe) im
Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, Sachgebiet Städtebauliche Beratung, im Neuen Technischen Rathaus, Friedensplatz 1, während der Zeiten
Montag bis Freitag
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Chemnitz, den 05.02.2025
Sven Schulze
Oberbürgermeister
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