Flächennutzungsplan Stadt Chemnitz Beschluss

57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Chemnitz Bereich „Ortseingang Untere Hauptstraße Wittgensdorf“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.08.2025 bis 27.08.2026
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Planzeichnung

Die vom Stadtrat der Stadt Chemnitz am 29. Januar 2025 beschlossene 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Chemnitz im Bereich „Ortseingang Untere Hauptstraße Wittgensdorf“ im Stadtteil Wittgensdorf wurde von der Landesdirektion Sachsen am 16. April 2025 unter Az.: 35-2511/223/17 genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im

Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, Abt. Stadtentwicklung, im Neuen Technischen Rathaus, Friedensplatz 1, während der Zeiten

            Montag bis Freitag              von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich                    Donnerstag                           von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden ergänzend auch im Internet unter www.chemnitz.de/de/unsere-stadt/stadtentwicklung/bauleitplanung sowie im Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Chemnitz, den 20. August 2025

gez. Sven Schulze

Oberbürgermeister

Bitte vereinbaren Sie vor einem persönlichen Kontakt einen Termin im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt per Telefon (0371 488-6101) oder E-Mail (sula@stadt-chemnitz.de).

Kontakt

Stadt Chemnitz
Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt

Frau Walther

Friedensplatz 1
09111 Chemnitz

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Unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO haben Sie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Wenn Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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