Bebauungsplan Stadt Chemnitz Beschluss

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 22/02 „Ortseingang Wittgensdorf, Untere Hauptstraße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.08.2025 bis 27.08.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat am 29. Januar 2025 den Bebauungsplan Nr. 22/02 „Ortseingang Wittgensdorf, Untere Hauptstraße“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt o. g. Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) im

Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, Sachgebiet Städtebauliche Beratung, im Neuen Technischen Rathaus, Friedensplatz 1, während der Zeiten

Montag bis Freitag

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich

Donnerstag

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden ergänzend auch im Internet unter https://www-10.stadt-chemnitz.de/mapapps/resources/apps/Themenstadtplan/index.html?lang=de&l=Bebauungsplaene sowie im Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Chemnitz, den 20. August 2025

gez. Sven Schulze

Oberbürgermeister

Bitte vereinbaren Sie vor einem persönlichen Kontakt einen Termin im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt per Telefon (0371 488-6101) oder E-Mail (sula@stadt-chemnitz.de).

Kontakt

Stadt Chemnitz
Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt

Frau Walther

Friedensplatz 1
09111 Chemnitz

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Unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO haben Sie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Wenn Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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