Umfrage Bergstadt Brand-Erbisdorf Moderne Verwaltung

Meldung als Wahlhelfer/-in für Wahlen in 2024 in der Stadt Brand-Erbisdorf

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 25.09.2023 bis 13.07.2024
  • Teilnehmer 15 Teilnehmer
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Wahlhelferaufruf

Demokratie aktiv unterstützen – Wahlhelfer/-in werden

Die Stadt Brand-Erbisdorf möchte allen interessierten Wahlberechtigten die Möglichkeit bieten, aktiv an Wahlen mitzuarbeiten. Dazu können Sie sich ab sofort bei der Stadtverwaltung, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, per Telefon unter 037322 32105 oder per E-Mail buero-ob@brand-erbisdorf.de (Frau Brinster) melden oder Sie füllen ganz einfach das unten stehende Formular aus und senden es ab.

Eine Anmeldung beim Beteiligungsportal ist nicht notwendig.

Aufgabe der Mitglieder der Wahlvorstände ist es, in den Wahlbezirken die Wahlhandlung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und nach Schließung des Wahllokales das Wahlergebnis zu ermitteln.

Die Urnenwahllokale öffnen am Wahltag um 08:00 Uhr und schließen um 18:00 Uhr. Die Mitglieder des Wahlvorstandes treffen sich ca. eine halbe Stunde vor Beginn der Wahlhandlung im Wahllokal, um Vorbereitungen zu treffen. Der/die jeweilige Wahlvorsteher/-in teilt das Wahlpersonal in zwei Schichten ein, so dass keine ganztägige Anwesenheit erforderlich ist. Zur Stimmenauszählung ab 18:00 Uhr müssen die Mitglieder des Wahlvorstandes wieder vollständig anwesend sein.

Der/die Wahlvorsteher/-in, der/die Schriftführer/-in und dessen Stellvertreter erhalten zur Vorbereitung auf die Wahl die Möglichkeit, an einer Wahlschulung teilzunehmen.

Für Ihr Engagement erhalten Wahlhelfer eine pauschale Entschädigung gemäß der „Entschädigungssatzung Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide“ je nach Verantwortung und Anzahl der gleichzeitig stattfindenden Wahlen im Einsatz zwischen 20,00 € und 90,00 € pro Wahltag.

Wir bedanken uns bereits im Voraus für Ihr Interesse und Ihre Mithilfe.

Meldung als Wahlhelfer/-in Kontaktdaten

  • Pflichtangabe
  • Pflichtangabe
  • Pflichtangabe
  • Pflichtangabe
  • Pflichtangabe
  • Pflichtangabe
  • Geben Sie bitte eine Telefonnummer für Rückfragen an.
  • Pflichtangabe
  • Datenformat: Datum (z.B. 31.3.2016); minimaler Wert: 25.05.1920; maximaler Wert: 08.06.2008
  • Wahlhelfer müssen aktives Wahlrecht besitzen. Für die EU-Wahlen am 9. Juni sind das alle EU-Bürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (jüngstes Datum 08.06.2008). Für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen sind das je Wahl die Bürger des Wahlgebietes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (jüngstes Datum 08.06.2006). Für die Landtagswahl am 1. September sind das alle Einwohner des Landes Sachsen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (jüngstes Datum 31.08.2006).
  • Pflichtangabe
  • Datenformat: E-Mail

Erklärung

Ich erkläre mich zur ehrenamtlichen Mitarbeit in einem Wahlvorstand in Brand-Erbisdorf

zu den verbundenen Wahlen am 9. Juni 2024
  • Pflichtangabe
zu der Wahl zum Sächsischen Landtag am 1. September 2024    
  • Pflichtangabe

bereit.

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften dürfen wir Ihre Daten auch für künftige Wahlen speichern. Der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten über die jeweilige Wahl hinaus können Sie selbstverständlich jederzeit widersprechen. Richten Sie hierzu einfach einen formlosen Widerspruch
- per Post an: Stadt Brand-Erbisdorf, Wahlamt, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf oder
- durch Abgabe bei einer Verwaltungsstelle der Stadt Brand-Erbisdorf Ihrer Wahl, oder
- per E-Mail an wahlen@brand-erbisdorf.de.

Kontaktperson

Wahlamt

Frau Britta Brinster

Tel. 037322 32105

Datenschutzerklärung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beruht auf Artikel 6 Abs. 1 lit. c) und e) in Ausübung der rechtlichen Pflichten gemäß dem Kommunalwahlgesetz Sachsen, dem Sächsischen Wahlgesetz, dem Europawahlgesetz sowie dem Bundeswahlgesetz. Ihre Rechte als betroffene Person entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf der Webseite der Stadt Brand-Erbisdorf oder können diese im Wahlamt einsehen.

Die Stadtverwaltung darf personenbezogene Daten von Wahlhelfer*innen zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten (§ 2 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz, § 11 Abs. 3 Landeswahlgesetz, § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).

Die Erhebung und der Einsatz solcher Wahlhelfer*innendateien dienen der Erleichterung der Gewinnung von Wahlhelfer*innen.

Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen ist allerdings nur zulässig, wenn die Betroffenen nach einer entsprechenden schriftlichen Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.

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