Bebauungsplan Stadt Zwickau Beschluss

Bekanntmachung Genehmigung Bebauungsplan Nr. 117 Gebiet Zwickau zw. Reinsdorfer Straße und Golfplatz, Wohnungsbau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.10.2026 bis 25.10.2027
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Planzeichnung

Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den vom Stadtrat der Stadt Zwickau am 30.05.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 117 für das Gebiet Zwickau zwischen Reinsdorfer Straße und Golfplatz, Wohnungsbau, aufgestellt im Regelverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB), mit Bescheid vom 17.12.2024, AZ: 1460-621.41.02099/29, aufgrund von § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Maßgebend sind der Teil A – Planzeichnung und der Teil B – textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 117 in der Fassung vom 10.04.2024.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung, die zusammenfassende Erklärung sowie die auf der Planzeichnung genannte DIN‑Norm (DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrund-lagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum/Ausgabe Dezember 2014) werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Zwickau, Amt für Umwelt und Stadtplanung, 4. Obergeschoss, Mariengäßchen 2, 08056 Zwickau, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Zwickau unter www.zwickau.de elektronisch abrufbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des 
        Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

gez.

Constance Arndt

Oberbürgermeisterin

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Sachgebiet Stadtplanung

Herr Becker, Tel.: 0375 836111

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