Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den vom Stadtrat der Stadt Zwickau am 26.06.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 116 für das Gebiet Zwickau - Mosel, Erweiterung VW-Werk, Gewerbegebiet östlich der Bundesstraße 175, aufgestellt im Regelverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB), mit Bescheid vom 22.10.2025, AZ: 1460-621.41.01692/65, aufgrund von § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit Hinweisen genehmigt. Die 2 Hinweise zur Verfahrensakte werden beachtet.
Maßgebend sind der Teil A – Planzeichnung und der Teil B – textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 in der Fassung vom 12.05.2025.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 116 wurde am 24.11.2025 ausgefertigt und tritt am 21.01.2026 in Kraft.
Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den genehmigten Bebauungsplan Nr. 116 mit Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Amt für Umwelt und Stadtplanung, 4. Obergeschoss, Mariengäßchen 2, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de und ergänzend auch unter www.zwickau.de eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.
Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Weitere Hinweise:
I. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
II. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frau Angela Dressel, Tel. 0375 836126, E-Mail: umweltundstadtplanung@zwickau.de