Vorhaben- und Erschließungsplan Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße Beschluss

1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES „ERSATZNEUBAU EDEKA-MARKT, STRAßE DER EINHEIT, KODERSDORF“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.04.2026 bis 09.04.2027
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Planzeichnung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 den Satzungsbeschluss (Beschluss Nr. 89/2025) zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ersatzneubau EDEKA Markt, Straße der Einheit, Kodersdorf“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 04.11.2025 gefasst. Eine Genehmigung durch den Landkreis Görlitz als Verwaltungsbehörde ist aufgrund der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan nicht notwendig.

Die als Satzung beschlossene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ersatzneubau EDEKA Markt, Straße der Einheit, Kodersdorf“ in der Fassung vom 04.11.2025, bestehend aus:

  • Planzeichnung (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B)
  • Begründung mit Anlagen

wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ersatzneubau EDEKA Markt, Straße der Einheit, Kodersdorf“ umfasst die Flurstücke 33/2, 34/1, 34/2, 63/4, 63/5, 73/1, 74/2, 74/3, 74/4, 74/6, 76/3 und 76/5 (Teilfläche) der Gemarkung Kodersdorf Flur 8. Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung ist aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Planauszug ersichtlich. Maßgebend ist die Abgrenzung auf der Planzeichnung (Teil A).

Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der aktuell geltenden Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Kodersdorf, auf deren Homepage unter der Rubrik Bekanntmachungen in Kraft. Jedermann kann in dieser Zeit die Planunterlagen sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen. Daneben können die vollständigen Planunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter http://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.     

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Schöne

Bürgermeister

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02923 Kodersdorf

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