Der Gemeinderat der Gemeinde Schöpstal hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 gemäß § 12 Abs. 1 BauGB den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bebauungsplan Schöpstal, Gemarkung Girbigsdorf, Flur 3, Flurstück 44/10“ beschlossen.
Des Weiteren wurde in der Sitzung am 12.06.2024 der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bebauungsplan Schöpstal, Gemarkung Girbigsdorf, Flur 3, Flurstück 44/10“ bestehend aus Teil A - Planzeichnung (Vorhaben- und Erschließungsplan als Vorhabenbezogener Bebauungsplan) und Teil B - Textliche Festsetzungen durch Abwägungs- und Satzungsbeschluss als Satzung beschlossen. Die Begründung Teil I und II (Umweltbericht) zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2024 gebilligt.
Das Planungserfordernis resultierte aus dem dringenden Bedarf an weiteren Lager- und Büroflächen der Dach- und Holzbau Kleint GmbH. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als gemischte Baufläche dar.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist ca. 6.500 m² groß und umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Girbigsdorf, Flur 3: 44/1, 44/9, 44/10.
Für das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde das reguläre Verfahren nach § 2 BauGB mit frühzeitiger und förmlicher Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden angewendet. Im Rahmen des Verfahrens wurde gemäß § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Eine zusammenfassende Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 1 BauGB dem in Kraft getretenen Bebauungsplan beigefügt. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Der Beschluss der Satzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bebauungsplan Schöpstal, Gemarkung Girbigsdorf, Flur 3, Flurstück 44/10“ wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bebauungsplan Schöpstal, Gemarkung Girbigsdorf, Flur 3, Flurstück 44/10“ in der Gemeinde Schöpstal in Kraft.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan liegt beim Verwaltungsverband Weißer Schöps/ Neiße, Straße der Freundschaft, 02923 Kodersdorf, Raum 304 während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag: 9.00-12.00 Uhr
Dienstag: 9.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Freitag: geschlossen
Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt.
Landesportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen/1044454
Homepage der Gemeinde Schöpstal: https://www.gemeinde-schoepstal.de/kategorie/aktuelle-meldungen/
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schöpstal geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Schöpstal, den 13.08.2024
Bernd Kalkbrenner
Bürgermeister
Frau Faselt E-Mail: e.faselt@vvwsn-mail.de