Bebauungsplan Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße Beschluss

Eigenheimstandort Girbigsdorf Flur 5, Flurstück 88/18

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.08.2024 bis 31.08.2025
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöpstal hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 den Bebauungsplan „Eigenheimstandort Girbigsdorf Flur 5, Flurstück 88/18“ bestehend aus Teil A - Planzeichnung und Teil B - Textliche Festsetzungen durch Abwägungs- und Satzungsbeschluss als Satzung beschlossen. Die Begründung Teil I und II (Umweltbericht) zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2024 gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 88/18 und teilweise Flurstück 88/10 der Gemarkung Girbigsdorf Flur 5 und ist über die Straße „Parkweg“ erschlossen. Für das Gemeindegebiet liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor.

Für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde zunächst das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 angewendet. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wurden die Planunterlagen durch einen Umweltbericht einschließlich einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergänzt. Die Beendigung des Verfahrens erfolgt gemäß § 215a BauGB in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB.

Der Beschluss der Satzung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Girbigsdorf Flur 5, Flurstück 88/18“ wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Eigenheimstandort Girbigsdorf Flur 5, Flurstück 88/18“ in der Gemeinde Schöpstal in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt beim Verwaltungsverband Weißer Schöps/ Neiße, Straße der Freundschaft, 02923 Kodersdorf, Raum 304 während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag:          9.00-12.00 Uhr

Dienstag:        9.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr

Mittwoch:        geschlossen

Donnerstag:    9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr

Freitag:           geschlossen

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt.

Landesportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen/1044438 

Homepage der Gemeinde Schöpstal: https://www.gemeinde-schoepstal.de/kategorie/aktuelle-meldungen/

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schöpstal geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Schöpstal, den 13.08.2024

Bernd Kalkbrenner

Bürgermeister

Kontaktperson

Gegenstände

Übersicht
  • Übersichtsplan
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Anlage 1 zur Begründung: Versickerungsnachweis
  • Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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