Bebauungsplan Stadt Treuen Beschluss

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Sondergebiet "Einzelhandel An der Perlaser Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.05.2025 bis 21.05.2026
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Sondergebiet
"Einzelhandel An der Perlaser Straße" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Treuen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2024 den Bebauungsplan Sondergebiet "Einzelhandel An der Perlaser Straße" in der Fassung 18.12.2024, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, als Satzung beschlossen. In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Treuen am 07.05.2025 wurde dieser Satzungsbeschluss bestätigt.

Die Beschlüsse werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich liegt an der Perlaser Straße Ortsausgangs links bis zur S 299 und umfasst in der Gemarkung Treuen die Flurstücke: 1402/13; 1402/19; 1407/5 (tlw.); 1410/7; 1628/4 (tlw.); 1628/5 (tlw.) sowie 1628/8 (tlw.) und ist aus dem Lageplan ersichtlich.

Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einschließlich Umweltbericht sowie zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung Treuen, Bauverwaltung, Rathaus Treuen, Zimmer 24, Markt 7 in 08233 Treuen, während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Dienststunden:
Montag/Freitag                   09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag/Donnerstag         09.00 – 12.00 Uhr und
                                               13.00 – 18.00 Uhr

Die oben genannten Unterlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Stadt Treuen unter https://www.treuen.de und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Hinweise:

I.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Treuen, Markt 7 in 08233 Treuen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der vorangegangene Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

II.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

III. Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Treuen, den 22.05.2025

Andrea Jedzig

Bürgermeisterin                                                                               - Siegel –

Anlage: Lageplan räumlicher Geltungsbereich

Kontakt

Stadtverwaltung Treuen

Amt für Bauverwaltung

Herr Päßler

Markt 7

08233 Treuen

E-Mail: bauverwaltung@treuen.de

Tel.: 037468 638 50

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Bekanntmachung
  • Lageplan

Informationen

Übersicht
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