Flächennutzungsplan Stadt Taucha Beschluss

Flächennutzungsplan der Stadt Taucha, 3.Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.04.2025 bis 31.03.2030
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

BEKANNTMACHUNG

über die Genehmigung und Wirksamkeit der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Taucha

Die am 14.11.2024 vom Stadtrat der Stadt Taucha festgestellte 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Taucha in der Fassung vom 30. Oktober 2024 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamts Nordsachsen vom 27.02.2025, AZ: 212-06175 und Registriernummer 300/03/2025, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Taucha wirksam.

Jedermann kann gemäß § 6 Abs.5 S.3 BauGB den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 30. Oktober 2024 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Bauamt der Stadt Taucha, Schloßstraße 13, in 04425 Taucha, während der Dienst- und Geschäftszeiten:

Dienst- und Geschäftszeiten:

Montag           09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr

Dienstag         09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Donnerstag     09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr

Freitag            09.00 Uhr - 12.00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich ist werden die o.g. Planunterlagen nach § 6a Abs. 2 BauGB im Internet eingestellt und wie folgt abrufbar:

  • auf der Internetpräsenz der Stadt Taucha unter:

www.taucha.de → Menü → Rathaus → Bauwesen → Bauleitplanung

    https://www.taucha.de/rathaus/bauwesen/bauleitplanung/

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Taucha, 31.03.2025

Tobias Meier

Bürgermeister                                                            Siegel

Kontakt

Frau Rosica Komitova

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1. Verantwortlicher

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Fachbereich Bauwesen

Schloßstraße 13

044425 Taucha

Telefon: +49 34298 70 -0

E-Mail: info@taucha.de

2. Datenschutzbeauftragter

Stadt Taucha

Datenschutzbeauftragter

Steven Habich

Schloßstraße 13

044425 Taucha

Telefon: +49 34298 70 -0

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Artikel 5 Abs. 1 Bst. c DSGVO sowie Artikel 6 Abs. 1 Bst. e DSGVO in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen, insbesondere § 3 BauGB, einschließlich die in Anlehnung geltenden §§ 13, 13a und 13b, die verfahrensseitig eine Öffentlichkeitsbeteiligung verlangen. Auch bei der Aufstellung informeller Planungen kann durch die Kommune analog eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

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Im Rahmen der fachlichen Bewertung innerhalb der Stadtverwaltung Taucha können andere Sachgebiete notwendige personenbezogene Daten erhalten. Stadträte und die mit der Bauleitplanung beauftragten Büros erhalten im Rahmen des Abwägungsprozesses ebenfalls die notwendigen personenbezogenen Daten. Des Weiteren erhält die höhere Verwaltungsbehörde (Landkreis Nordsachsen) die personenbezogenen Daten zur Prüfung und Genehmigung des Bauleitplans. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung von Bebauungsplänen müssen die Unterlagen dem Gericht vorgelegt werden.

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Eine Übermittlung erfolgt nicht.

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Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

Postfach 110132

01330 Dresden

Telefon: 0351/854 711 01

E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de

Internet: https://www.saechsdsb.de

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