Sicherungssatzung Stadt Stolpen Beschluss

2.Verlängerung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen B-Plan "Alte Napoleonstraße" Stadt Stolpen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.08.2025 bis 31.07.2026
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Planzeichnung

Präambel

Die Stadt Stolpen erlässt auf Grundlage der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Stolpen vom 24. Juni 2025 folgende Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Alte Napoleonstraße“ (2. Verlängerung) in der Stadt Stolpen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Stadtrat der Stadt Stolpen in seiner Sitzung am 28. Februar 2022 mit Beschluss Nr. 13/2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Alte Napoleonstraße“ in der Stadt Stolpen beschlossen. Mit Beschluss Nr. 60/2022 hat der Stadtrat der Stadt Stolpen am 17. August 2022 die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Alte Napoleonstraße“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist am Tag ihrer Bekanntmachung im Stolpner Anzeiger Nr. 09, Jahrgang 33, am Freitag, den 2. September 2022, in Kraft getreten.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „Alte Napoleonstraße“, insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente, gewährleistet werden:

  • Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung,
  • Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen,
  • Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßen der Tiefe der Abstandsflächen;
  • Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern).

Im Bereich des ehemaligen Bahnhofsgeländes (1349/3, 1349/4, 1349/5, 1349/8, 1349/9, und 1349/11) ist die für die Flurstücke 1349/3 und 1349/9 Mischgebiet, für die Flurstücke 1349/4 und 1349/11 anteilig Mischgebiet und die Übernahme der tatsächlich vorhandenen Strukturen als Grünfläche sowie für das Flurstück 1349/5 ein eingeschränktes Gewerbegebiet und für das Flurstück 1349/8 die Übernahme der tatsächlich vorhandenen Strukturen als Grünfläche, Straßenverkehrsfläche und Fläche für Stellplätze (Park&Ride) vorgesehen.

Der eindeutige Widmungsumfang der vorgenannten Flurstücke ist jedoch unklar und bedarf weiterer Klärung.

Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre dient weiterhin der Sicherung der Planung.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke Nr. 1553/1 (Teilfläche), 1553/2 (Teilfläche), 1593/29 (Teilfläche), 1744, 1745, 1756/3 (Teilfläche), 1759/8 (Teilfläche), 1759/3 (Teilfläche), 1759/4 (Teilfläche) und 1759/9 (Teilfläche) der Gemarkung Langenwolmsdorf sowie die Flurstücke Nr. 1349/3, 1349/4, 1349/5, 1349/8, 1349/9, 1349/10 (Teilfläche) und 1349/11 (Teilfläche) der Gemarkung Stolpen.
  1. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung ist im amtlichen Lageplan im Maßstab 1:2.500 durch schwarz gestrichelte Linie dargestellt. Maßgeblich ist der innere Rand der Linie. Der Lageplan ist als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden,
    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Kommune nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  3. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Stolpen.

§ 4

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stolpen, den 25.06.2025

gez. Hirdina                                                           

Bürgermeister

Anlage zu § 2 der Satzung:

Geltungsbereich der Veränderungssperre (mit separatem Ausfertigungsvermerk)

Hinweise

Die in § 2 bezeichnete Anlage zur Satzung, die den Geltungsbereich der Veränderungssperre zeichnerisch darstellt, wird gemäß § 8 der Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 in Verbindung mit § 2 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) der Stadt Stolpen hiermit im Wege der Ersatzbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung, einschließlich der in § 2 bezeichneten Anlage, wird im Rathaus der Stadt Stolpen, Bauamt, Markt 1, 01833 Stolpen, zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann, während der üblichen Dienstzeiten, bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird dort auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Geltungsbereich der Satzung kann den Angaben in § 2 und dem nachfolgenden zur Information abgedruckten, unmaßstäblichen Übersichtsplan entnommen werden. Rechtsverbindlich ist die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches in der zur Satzung gehörenden Anlage (Maßstab 1:2.500), die im Bauamt der Stadt Stolpen, Markt 1, 01833 Stolpen, eingesehen werden kann.

Etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Stolpen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stolpen, den 25.06.2025

gez. Hirdina                                                                           

Bürgermeister

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Tel. 035973 / 280-15

e-Mail: rutscher@stolpen.de

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Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Ihre personenbezogenen Daten werden bei der Stadtverwaltung Stolpen unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG) sowie unterschiedlicher fachspezifischer Gesetze für vielfältige Aufgaben verarbeitet und bereitgehalten. Außerdem gibt es Fälle, in denen wir Ihre Daten aufgrund Ihrer Einwilligung verarbeiten.

Weitergehende Informationen erhalten Sie von den jeweils fachlich zuständigen Ämtern innerhalb der Stadtverwaltung Stolpen.

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.

Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen kann sich der Betroffene an einen unserer Sachbearbeiter wenden. Unser Sachbearbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.

  1. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

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Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei Sie sind, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DSGVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen.

Unterliegt die Stadtverwaltung Stolpen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DSGVO.

In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unseren Einrichtungen verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DSGVO beruhen.

Außerdem kann die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Stadtverwaltung Stolpen übertragen wurde. Diese Verarbeitungstätigkeiten erfolgen dann auf Grundlage Art. 6 I lit. e DSGVO.

Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DSGVO beruhen.

Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Stadtverwaltung Stolpen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen.

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In der Regel werden personenbezogene Daten, die Sie uns zu Ihrer Person mitteilen, nur durch die Stadtverwaltung verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es aber erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, Behörden, Einrichtungen oder anderen Stellen gegenüber offenlegen bzw. weitergeben.

Für weitergehende, einzelfallbezogene Informationen können Sie sich an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt Sie einzelfallbezogen darüber auf an wen die Daten weitergegeben werden.

  1. Speicherdauer

Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

  1. Rechte der betroffenen Person

Als Betroffener bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben Sie nach der DS-GVO verschiedene Rechte, die sich insbesondere aus Art. 15 bis 18, 21 DS-GVO ergeben:

    1. Recht auf Auskunft:

Sie können Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsrecht unter bestimmten Umständen gemäß den gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt sein kann.

    1. Recht auf Berichtigung:

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DS-GVO eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

    1. Recht auf Löschung:

Sie können unter den Bedingungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.

    1. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Sie haben im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 DS-GVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen.

    1. Recht auf Widerspruch:

Sie haben nach Art. 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht immer nachkommen, z. B. wenn uns Rechtsvorschriften im Rahmen unserer amtlichen Aufgabenerfüllung zur Verarbeitung verpflichten.

    1. Recht auf Beschwerde:

Sie haben nach Art. 77 DS-GVO außerdem das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Aufsichtsbehörde ist:

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

Devrientstraße 5

01067 Dresden.

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