Gesetzentwurf Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Bildung und Wissenschaft

Anhörung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

  • Status Beendet
  • Zeitraum 16.11.2023 bis 06.12.2023
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Das Sächsische Kabinett hat am 7. November 2023 den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes zur Anhörung freigegeben.

Mit der Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes soll vor allem die Übernahme der Gedenkstätte Großschweidnitz in die Trägerschaft der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft umgesetzt werden. Der Stiftungsrat der Stiftung Sächsische Gedenkstätten hatte in seiner Sitzung am 18. Dezember 2020 beschlossen, die Gedenkstätte zu Ehren der Euthanasieopfer in Großschweidnitz gemäß § 2 Absatz 6 SächsGedenkStG in die Trägerschaft der Stiftung zu übernehmen. Das Kabinett hat diesem Beschluss gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 SächsGedenkStG am 2. November 2021 zugestimmt. Es ist nunmehr die erforderliche Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes herbeizuführen.

Daneben sind im Rahmen des Gesetzentwurfs folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die im Gesetz aufgeführten Bezeichnungen von vier Gedenkstätten sind anzupassen und zu aktualisieren.
  • Die seit Beginn der 7. Wahlperiode geltenden Ressortbezeichnungen von drei Ressorts sind anzupassen.
  • Die gesetzliche Begrenzung der Übernahme von Reisekosten für bis zu zwei Sitzungen jährlich für die Mitglieder der Gremien der Stiftung Sächsische Gedenkstätten wird aufgehoben (§ 5 Absatz 3 Satz 2 SächsGedenkStG).
  • Der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis in Chemnitz soll in das Verzeichnis der institutionell zu fördernden Gedenkstätten gemäß § 2 Absatz 4 SächsGedenkStG aufgenommen werden.
  • Es ist vorgesehen, dass der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin künftig an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teilnimmt (§ 11 Absatz 4 SächsGedenkStG).
  • Es ist beabsichtigt, dass künftig alle Mitglieder des Stiftungsrates einen Vertreter/eine Vertreterin für die Sitzungen des Stiftungsrates benennen können.
  • Gemäß VwV Normerlass wird die Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes zum Anlass genommen, die Umformulierung mit dem Ziel der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Text umzusetzen.

Sie haben bis zum 6. Dezember 2023 Gelegenheit, sich zu beteiligen und zum Referentenentwurf per Post oder per E-Mail (referat21@smwk.sachsen.de) Stellung zu nehmen.

 

Kontaktperson

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Referat 21 | Allgemeine Kulturangelegenheiten, Sorben, Erinnerungskultur
Wigardstraße 17 | 01097 Dresden

referat21@smwk.sachsen.de

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  • Recht auf Berichtigung Sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
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