Gesetzentwurf Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wirtschaft und Industrie

Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG)

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 19.03.2024 bis 21.05.2024
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die wesentlichen Intentionen des Gesetzes sind die Modernisierung und Aktualisierung des Vergaberechts in Sachsen sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens zu Förderung fairer, sozialer und ökologischer Bedingungen für den Wettbewerb.

Der vorgelegte Gesetzentwurf fasst das bisherige Sächsische Vergabegesetz (SächsVergabeG) komplett neu und beinhaltet eine Reihe von wichtigen Neuregelungen. So sollen insbesondere Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden, die die Mindestarbeitsbedingungen der einschlägigen repräsentativen Tarifverträge einhalten.

Für den Fall, dass keine Tarifverträge existieren, ist ein vergabespezifischer Mindestlohn vorgesehen. Zukünftig sollen damit nur noch Unternehmen an öffentlichen Aufträgen partizipieren können, die ihren mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags befassten Beschäftigten diesen Mindestlohn zahlen. 

Sofern es im Rahmen einer Neuausschreibung zur Erbringung von Personenverkehrsleistungen zu einem Betreiberwechsel kommt, sollen zukünftig für die bisherigen Beschäftigten die gleichen Rechte wie bei einem Betriebsübergang gelten, das heißt, die Beschäftigten erhalten eine deutlich höhere Sicherheit.

Vergabestellen sollen durch die geplanten Neuregelungen im Rahmen der Gestaltung ihrer Leistungsbeschreibungen zur Berücksichtigung von Lebenszykluskosten sowie Energieeffizienz verpflichtet werden. Sie können zudem Regelungen treffen, um zu verhindern, dass Waren beschafft werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Ferner können Vergabestellen bei ihren Ausschreibungen soziale Kriterien wie beispielweise Gleichstellung und Chancengleichheit im Unternehmen, die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen, die Beschäftigung von Schwerbehinderten und Langzeitarbeitslosen explizit berücksichtigen.

Verpflichtet werden sollen Vergabestellen weiterhin, die Möglichkeit einer Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln zu prüfen. Mit Stoffpreisgleitklauseln kann im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehenden Materialmehr- oder minderkosten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht bekannt waren, begegnet werden. Diese Regelung dient somit den Interessen beider Vertragsparteien. Zudem soll künftig das Bestbieterprinzip Anwendung finden. Geforderte Erklärungen zur Überprüfung der Eignung muss danach nur der Bieter vorlegen, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Ebenso ist im Gesetzentwurf eine Erhöhung und Dynamisierung der Schwellenwerte für freihändige Vergaben enthalten.

Ergänzend zu den sächsischen Regelungen ist die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) des Bundes vorgesehen. Sachsen schließt sich damit den übrigen Bundesländern an, die dies bereits so handhaben.

Vollumfänglich gelten soll das Gesetz für die staatlichen Auftraggeber sowie für sonstige, an die Sächsische Haushaltsordnung gebundene Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für die Kommunen sollen hingegen umfassende Ausnahmen gelten. U.a. soll für diese die Regelung zum vergabespezifischen Mindestlohn ausgenommen sein. Freigestellt werden sollen den Kommunen z.B.: die Einbeziehung von Stoffpreisgleitklauseln die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, Energieeffizienz, innovativer Produkte, fair gehandelter Produkte, Einrichtungen für behinderte Menschen sowie das Bestbieterprinzip.

Kontaktperson

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Referat 13

Wilhelm-Buck-Straße 2

01097 Dresden

rechtsreferat@smwa.sachsen.de

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