Verordnungsentwurf Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Gesellschaft und Politik

Anhörung Ehrenamtsqualifizierungsverordnung

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 07.10.2026 bis 29.10.2026
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Rund ein Drittel der sächsischen Bevölkerung engagiert sich regelmäßig. Dies geschieht in vielfältigen Formen, etwa im Sportverein, einer Selbsthilfegruppe, im Rettungswesen oder bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dieses freiwillige Engagement verdient besondere Anerkennung.

Der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 das Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz – SächsQZG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 27. Februar 2026 im SächGVBI. verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Laut dem SächsQZG kann jede bzw. jeder Beschäftigte bis zu 3 Tage Qualifizierungszeit im Jahr in Anspruch nehmen für die drei Säulen (1) berufliche Weiterbildung, (2) Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes und (3) politische Bildung.

Damit hat der Gesetzgeber die rechtliche Basis geschaffen, um gesellschaftliches Engagement nicht nur ideell, sondern auch materiell durch einen Freistellungsanspruch anzuerkennen.

Gemäß § 2 Absatz 7 SächsQZG wird die Staatsregierung ermächtigt, „den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Qualifizierungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.“

Die Ausgestaltung und die rechtliche Definition der betroffenen Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten sind im Entwurf der neuen Ehrenamtsqualifizierungsverordnung dargelegt.

Die ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen gemeinwohlorientiert, sowie in der Regel freiwillig sein und dürfen nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden.

§ 3 der Verordnung regelt, für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten, beispielsweise im Sportverein oder im Rettungswesen, der Anspruch auf Qualifizierungszeit geltend gemacht werden kann. Bei der Aufzählung der Bereiche handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Die Begründungen zu den einzelnen Paragrafen finden Sie im hinteren Teil des Dokuments im Begründungsteil. Dort können Sie die Erläuterungen im Detail nachlesen.

Nunmehr ist Ihre Mitwirkung gefragt: Nehmen Sie bis zum 29. Oktober 2026 Stellung zur neuen Ehrenamtsqualifizierungsverordnung.

Alle bis zum 29. Oktober 2026 eingegangenen Rückmeldungen werden sorgfältig ausgewertet und innerhalb der Staatsregierung diskutiert. Die überarbeitete Fassung der Verordnung soll voraussichtlich im Dezember 2026 im Kabinett beraten und anschließend veröffentlicht werden. Nach dem Inkrafttreten werden Informationen zu der dann gültigen Verordnung auf den Internetseiten der Staatsregierung bereitgestellt.

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Referat 54 | Bürgerschaftliches Engagement, Kinder-, Jugend- und Bürgerbeteiligung

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