Gesetzentwurf Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Anhörung zum Gesetzentwurf zur Aufhebung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 08.05.2026 bis 05.06.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Paragraphenzeichen - Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist zur Anhörung freigegeben. Das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz soll zum 1. Januar 2028 aufgehoben werden.

Das Sächsische Landeserziehungsgeld intendiert eine Würdigung der Erziehungsleistung der Eltern und eine Stärkung der Wahlfreiheit bezüglich der Betreuungsform. Es seit dem Jahr 1992 gewährt. Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld erhalten, sofern sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderten Kindertagespflege beanspruchen. Der bzw. die Berechtigte darf zudem keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Mit dem Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes im Jahr 2007 und mit Bestehen eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten vollendeten Lebensjahr seit dem Jahr 2013 wurden familienpolitische Leistungen eingeführt, die Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen und zugleich die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken.

Die Inanspruchnahme des Landeserziehungsgeldes ist in den vergangenen Jahren erheblich gesunken. Das überwiegende Interesse der Eltern liegt zwischenzeitlich in einem zeitnahen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit mit der Nutzung von vorhandenen Betreuungsplätzen für die Kinder. Die Leistung hat an Attraktivität für berechtigte Eltern verloren. Eine Anpassung der Leistung an aktuelle Einkommens- und Lebensverhältnisse bedürfte einer erheblichen Ausweitung des Mittelvolumens. Von einer Ausweitung der Leistung soll zugunsten einer allgemein verbesserten Unterstützung junger Mütter und Väter bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abgesehen und das Gesetz aufgehoben werden.

In Folge der Aufhebung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes sind die bestehenden Zuständigkeitsregelungen zur Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes in einer anderen gesetzlichen Grundlage zu verankern. Das Sächsische Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern wird um diese Regelung ergänzt.

Sie haben bis zum 5. Juni 2026 Gelegenheit, sich zu beteiligen und zum Referentenentwurf per E-Mail (Referat45@sms.sachsen.de) oder in diesem Portal Stellung zu nehmen.

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