Gesetzentwurf Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Novellierung des Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 30.03.2026 bis 20.04.2026
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Novellierung des Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen

Die Sächsische Staatsregierung führt derzeit die Novellierung des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) durch. Der zugehörige Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Bestattungsgesetzes wurde vom Kabinett am 24. März 2026 zur Anhörung freigegeben. 

Das SächsBestG regelt das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen. Die Gesellschaft samt ihrer Bestattungskultur hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark gewandelt. Nach der letzten großen Novelle im Jahr 2009 soll das Gesetz nunmehr an die Erfordernisse der Rechtspraxis und der praktischen Bedürfnisse der Friedhofsträger sowie der Bevölkerung angepasst werden.

Die bewährte Grundsystematik des Gesetzes bleibt erhalten, während die Vorschriften den Anforderungen eines zeitgemäßen Gesetzes und Vorgaben der Rechtsförmlichkeit angepasst wurden.

Das Bestattungswesen ist maßgeblich von den Wünschen der verstorbenen Personen und ihrer Angehörigen geprägt. Zur Stärkung des Rechts jeder Person, nach den eigenen Vorstellungen die letzte Ruhe zu finden, soll sich das sächsische Bestattungswesen weiteren, auch liberalen Formen der Beisetzung öffnen. Zugleich wird der historisch gewachsenen Friedhofslandschaft und der gesellschaftlichen Bedeutung von Friedhöfen als soziale Orte der gemeinsamen Trauer und des Gedenkens Rechnung getragen, indem an der Friedhofspflicht festgehalten wird.

Die Friedhofsträger haben die Möglichkeit, attraktive, alternative und auch kostengünstigere Bestattungsformen durch Satzung oder Benutzungsordnung auszugestalten. Auf den Friedhöfen sollen unter anderem das Verstreuen der Asche, naturnahe Baumbestattungen oder die gemeinsame Beisetzung mit der Asche eines geliebten Heimtieres ermöglicht werden. Angehörigen soll es nach schriftlicher Verfügung der verstorbenen Person erlaubt sein, einen Teil der Asche in würdiger Weise für private Gedenkzwecke zu verwenden.

Aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für den Ablauf der Bestattung, die Aufklärung der Todesumstände sowie die Durchsetzung der Rechte der Hinterbliebenen soll das Verfahren zur Leichenschau strukturell und qualitativ verbessert werden. Ärztinnen und Ärzte, die zur Leichenschau verpflichtet sind, sollen in angemessenem Umfang an Fortbildungen teilnehmen. Eine zweite Leichenschau kann nun auch bei Erdbestattungen angeordnet werden und ist vor der Überführung einer Leiche ins Ausland verpflichtend durchzuführen. Durch die Einführung einer Evaluierungsvorschrift können die Wirkungen der Novellierung in einem langjährigen, systematischen Prozess ausgewertet und gesetzliche Vorgaben gegebenenfalls nachgebessert werden. Durch eine Experimentierklausel kann eine Form der „qualifizierten Leichenschau“ getestet werden. 

Weitere wesentliche Neuerungen:

  • Tuchbestattungen sind nun ausdrücklich gesetzlich zugelassen und geregelt - zum einen als Ausdruck der grundgesetzlich gewährleisteten Religions- und Weltanschauungsfreiheit der verstorbenen Person, und zum anderen als Anerkennung der zunehmenden Vielfalt in der sächsischen Gesellschaft. Gleichzeitig wird dem Phänomen entgegengewirkt, dass Leichen zum Zweck einer religiösen Bestattung ins Ausland überführt werden müssen. Der zusätzliche finanzielle und bürokratische Aufwand kann so vermieden und der Bestattungsstandort Sachsen für alle Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden.
  • Beschleunigung des Bestattungsverfahrens (unter anderem durch den Wegfall der Mindestwartefrist sowie die Möglichkeit der Zurückstellung der standesamtlichen Beurkundung)
  • Ermöglichung der (nachträglichen) Zubettung
  • Präzisierung von Regelungen zu Körperspenden für Zwecke der Anatomie und Forschung
  • Stärkung der Wahlmöglichkeiten der Eltern sogenannter "Sternenkinder"
  • Bestattungswünsche von Kindern unter 14 Jahren sollen stärkere Beachtung finden.
  • Die Digitalisierung des Bestattungsrechts wird weiter vorangetrieben. Die Todesbescheinigung soll perspektivisch elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. Gleiches gilt für die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein und den Leichenpass.

Sie können sich bis zum 20. April 2026 beteiligen und zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Die Teilnahme ist anonym möglich. Den aktuellen Gesetzestext können Sie hier einsehen.

Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Albertstraße 10
01097 Dresden

E-Mail: Referat21@sms.sachsen.de

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