Verfahren Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.06.2024 bis 03.07.2024
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Vorhaben

Es ist beabsichtigt, die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen im zweiten Halbjahr 2024 in Kraft treten zu lassen. Gegenstand des Normsetzungsvorhabens ist eine Rechtsverordnung zum Betrieb von Drogenkonsumräumen, gestützt auf die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage § 10a Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Eine Rechtsverordnung der Landesregierung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2 BtMG.

Hintergrund

In Sachsen wurde durch die Stadt Leipzig, gestützt auf einen Stadtratsbeschluss und eine wissenschaftliche Untersuchung, Bedarf für einen mobilen Drogenkonsumraum angemeldet. In Leipzig ist eine Zunahme des Konsums von Betäubungsmitteln im öffentlichen Raum festzustellen. 

Ziel der Bereitstellung eines Drogenkonsumraumes ist es, die gesundheitlichen Risiken des Betäubungsmittelkonsums für die drogenabhängigen Menschen zu reduzieren und Hilfe- und Ausstiegsmöglichkeiten für sie zu eröffnen. Die Betroffenen sollen niederschwellig erreicht werden und Kontakt zum Hilfesystem erhalten. Zudem sollen für die Allgemeinheit negative Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch den Drogenkonsum im öffentlichen Raum entstehen, vermindert werden.

Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes. Die Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes kann nur in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erteilt werden. In der Verordnung werden Regelungen zur zweckdienlichen hygienischen Ausstattung des Drogenkonsumraumes, zur Gewährleistung medizinischer Hilfe und Beratung durch Fachkräfte sowie Vermittlung von weiterführenden Hilfen und Therapien getroffen. Des Weiteren werden Kooperationspflichten des Betreibers mit den kommunalen Behörden sowie der Staatsanwaltschaft und der Polizeidirektion geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass durch den Betrieb des Drogenkonsumraumes die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Es wird festgelegt, dass die Verordnung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem  Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einer Evaluierung hinsichtlich der Erreichung der mit dem Betrieb eines Drogenkonsumraumes verbundenen Ziele sowie der Folgewirkungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit unterzogen wird.

Kontaktperson

Referat53@sms.sachsen.de

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