Vorhaben
Es wird beabsichtigt, das Artikelgesetz Sächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen im ersten Halbjahr 2024 in Kraft treten zu lassen. Gegenstand des geplanten Normsetzungsverfahrens ist die Ablösung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) durch das Sächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen (SächsPsychKHG) – Artikel 1 – sowie die sich aus der Ablösung ergebenden redaktionellen Folgeänderungen einiger sächsischer Gesetze und Verordnungen – Artikel 2.
Das SächsPsychKG entspricht in wesentlichen Teilen noch der Stammfassung aus dem Jahr 1994. Die im Jahr 2020/21 als Auftrag des Sächsischen Koalitionsvertrages durchgeführte Evaluation hat einen erheblichen Novellierungsbedarf aufgezeigt. Dieser wurde im umfangreichen Beteiligungsprozess im Jahr 2022 durch die einbezogenen Verbände und Fachexperten konkretisiert. Es besteht die Notwendigkeit, wesentliche, fachlich anerkannte Instrumente und Formen der modernen psychiatrischen und psychosozialen Versorgung zu regeln. Dies soll durch die Schaffung eines neuen Stammgesetzes erfolgen, das auch eine Modernisierung in der Bezeichnung erfährt.
Hintergrund
Das Sächsische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (SächsPsychKHG) regelt die psychiatrische und psychosoziale Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Sachsen. Dabei beschreibt und regelt es das auf Freiwilligkeit beruhende psychiatrische und psychosoziale Hilfesystem. Des Weiteren regelt es auch die Schutzmaßnahmen gegen den Willen der oder des Betroffenen, insbesondere die öffentlich-rechtliche Unterbringung und den Vollzug der Maßregeln nach dem Strafgesetzbuch.
Zukünftig soll im SächsPsychKHG (Artikel 1) der Stellenwert der ambulanten Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen noch mehr gestärkt werden. Bei psychischen Krisen soll eine frühzeitige und koordinierte Intervention erfolgen; die ambulante psychiatrische und psychosoziale Versorgung der betroffenen Menschen soll sektorenübergreifend und personenzentriert geschehen. Ziel ist es, die Zahl stationärer psychiatrischer Behandlungen und gegebenenfalls notwendig werdender Zwangsmaßnahmen zu vermindern. Die Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung werden mit den Normen sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Unterbringung harmonisiert.
Gesetzessystematisch erfolgt eine klare Trennung von öffentlich-rechtlicher Unterbringung und Maßregelvollzug. Einzelaspekte der Durchführung der Maßregel werden überarbeitet. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes wird erhöht, indem soweit wie möglich auf die Verweistechnik verzichtet wird. Insbesondere im Bereich des Maßregelvollzuges sind die Regelungen derzeit von einer Vielzahl von Verweisen und Unterverweisen innerhalb und außerhalb des SächsPsychKG geprägt. Dies soll nun durch Ausformulierungen verbessert werden. Das Gesetz wird zudem in der Bezeichnung, in Aufbau und Gliederung, in Formulierungen sowie in Bezug auf eine gendergerechte Sprache modernisiert.
Referat 53, SMS