Gesetzentwurf Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Gesetz zur Reform des Sächsischen Heimrechts

  • Status Beendet
  • Zeitraum 31.07.2023 bis 18.08.2023
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Zweck des Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Sächsischen Heimrechts ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen, volljährigen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen sowie von Behinderung bedrohten Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Leben zu ermöglichen, sie vor Beeinträchtigung zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Gesellschaft zu erleben, mitzugestalten und ihre Interessen und Bedürfnisse umzusetzen (§ 1 Absatz 1 SächsWTG-E).

Zum Hintergrund:

Aufgrund des demografischen Wandels, welcher unter anderem durch die niedrige Geburtenrate gekennzeichnet ist, wird die Bevölkerung in Deutschland immer älter. Mit steigendem Alter werden immer mehr Menschen pflegebedürftig und benötigen intensive Betreuung oder Pflege. Zusätzlich fehlt es an Nachwuchskräften in den Pflegeberufen, wodurch sich die Personalsituation in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften verschärfen wird. Diese Auswirkungen bringen große Herausforderungen für den Staat, die Gesellschaft, die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger mit sich. Mit dem Sächsischen Wohnteilhabegesetz (SächsWTG) werden die Wirkungen der Pflegestärkungsgesetze I bis III und das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Konzertierte Aktion Pflege des Bundes zu einem Pflege-Personalbemessungssystem, § 113c Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) umgesetzt. Zudem berücksichtigt das Sächsische Wohnteilhabegesetz die Anliegen der Behindertenrechtskonvention und nimmt den mit dem Bundesteilhabegesetz begonnenen Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe auf und setzt ihn um.

Zum vorliegenden Referentenentwurf:

Eine innovative Antwort auf den demografischen Wandel und die immer größere Anzahl pflegebedürftiger volljähriger Menschen stellen die ambulant betreuten Wohngemeinschaften dar. Auch bei Pflegebedürftigkeit wollen die Menschen so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit wohnen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen hier eine gute Alternative dar. Sie tragen dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ Rechnung. Um den Bewohnerinnen und Bewohnern ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben als Teil der Gesellschaft zu sichern, soll mit den Regelungen im SächsWTG ihr Selbstverständnis und ihre Stellung der Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften als Vertragspartei gestärkt werden. Ambulant betreute Wohngemeinschaften können von älteren betreuungsbedürftigen Menschen, von volljährigen Pflegebedürftigen oder auch von volljährigen Menschen mit Behinderungen gegründet werden. Dadurch wird die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen gesichert.

Die Regelungen im SächsWTG greifen den Wechsel zu einer aktiven Teilhabe der betreuten Menschen am Leben in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften auf. Träger und Leistungserbringer werden durch den vorliegenden Referentenentwurf zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verpflichtet. Dies trägt erheblich zur Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner bei.

Im SächsWTG werden Rechtsgrundlagen für die tatsächliche Betreuung und Versorgung von intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und Instrumente für die Überwachung von Intensivpflege-Wohngemeinschaften durch die zuständige Heimaufsichtsbehörde geschaffen (§ 4 SächsWTG-E).

Zudem wurden Regelungen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner als Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen. Ältere und pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf eine Beratung durch die zuständige Heimaufsichtsbehörde, zum Beispiel, wenn es um die Wahl geeigneter Wohnformen geht (§ 5 SächsWTG-E). Träger und Leistungserbringer sind verpflichtet, ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderungen über ihr Leistungsangebot nach Art, Umfang und Kosten zu informieren und damit eine größere Transparenz über die Leistungen und Kosten zu schaffen. Durch die Erweiterung der Informations- und Beratungspflichten auf einen größeren Personenkreis und auf ambulant betreute Wohngemeinschaften wird der Entstehung von möglichen Mängeln bereits im Vorfeld entgegengewirkt. Die Träger oder Leistungsanbieter sind darüber hinaus verpflichtet, das Ergebnis der letzten wiederkehrenden Prüfung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde gut sichtbar am Ort der Einrichtung zur Einsichtnahme vorzuhalten (§ 8 SächsWTG-E). Neu ist zudem die Verpflichtung der Träger oder Leistungserbringer, ein internes Beschwerdeverfahren einzurichten (§ 8 SächsWTG-E). Das interne Beschwerdeverfahren erhöht die Transparenz im Alltagsbetrieb.

Ausdrücklich in den Zweck des Gesetzes aufgenommen wird der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt und Diskriminierung sowie die Verpflichtung, die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten (§ 11 SächsWTG-E). Damit werden völkerrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Bezug auf die Umsetzung des Gewaltschutzgrundsatz und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe sowohl in der EGH als auch in der Pflege umgesetzt.

Die Neuregelungen der Pflegestärkungsgesetze I - III sowie des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) werden berücksichtigt. Diese ermöglichen einen flexibleren Einsatz von Pflegefachkräften und Betreuungskräften. Das im Leistungsrecht eingeführte Personalbemessungsverfahren wird in das SächsWTG überführt, zum Beispiel durch den Wegfall der Fachkraftquote. Der Einsatz der Fachkräfte ist nach dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

Im SächsWTG werden verbindliche Strukturen für die Zusammenarbeit der Behörden, im speziellen der Heimaufsicht mit den unteren Rettungs- und Katastrophenschutzbehörden geregelt (§ 6 SächsWTG-E). Die Behörden sind verpflichtet, anonymisierte Daten über die Einrichtungen und die ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu übermitteln. Dies dient der Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophenfällen. Im Krisenfall müssen die entsprechenden Ansprechpartner gegenseitig bekannt sein, um im Krisenfall schnell und angemessen agieren zu können.

Die bewährte Zusammenarbeit der Prüfdienste mit der Heimaufsichtsbehörde wird beibehalten, jedoch haben die Heimaufsichtsbehörden in Zukunft die Möglichkeit, auch ambulant betreute Wohngemeinschaften zu prüfen. So sieht die Neuregelung die Kontrollberechtigung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde zur Feststellung des Status der ambulant betreuten Wohngemeinschaften vor. (§ 24 SächsWTG-E)

Um die Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner zu stärken, wurden diese explizit in das SächsWTG mitaufgenommen (§16 und § 22 SächsWTG-E). Diese sind bisher noch nicht im SächsBeWoG geregelt, vielmehr gilt die Heimmitwirkungsverordnung des Bundes. Die Möglichkeit, Mitglied in der Bewohnervertretung zu werden, wird um weitere Personen erweitert.

Artikel 2 des Gesetzes enthält die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen. Ziel ist die Ablösung des „Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes“ durch das „Sächsische Wohnteilhabegesetz“.

Weitere Details können Sie dem Gesetzentwurf entnehmen. Ihre Stellungnahme können Sie bis zum 18. August 2023 abgeben.

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