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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

Inhaltsverzeichnis

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Artikel 3 Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

1. In § 16 SächsGemO wird Abs. 2 Nr. 2 gestrichen.

§ 16 SächsGemO:

bisherige Fassung:

(1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.

neue Fassung:

(1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt.

2. Der § 47 SächsGemO wird wie folgt geändert: Der bisherige Text wird Abs. 1. Nach Abs. 1 wird folgender neuer, bisher nicht vorhandener Abs. 2 eingefügt: "In Kreisfreien Städten sind Behindertenbeiräte zu bilden. Näheres regelt die Hauptsatzung."

§ 47 SächsGemO

bisherige Fassung:

Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

neue Fassung:

(1) Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) In Kreisfreien Städten sind Behindertenbeiräte zu bilden. Näheres regelt die Hauptsatzung.

3. In § 64 SächsGemO wird nach Abs. 2 folgender neuer, bisher nicht vorhandener Abs. 2a eingefügt: "Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben die Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte Behindertenbeauftragte zu bestellen. In den Kreisfreien Städten wird diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt. Sonstige Gemeinden können Behindertenbeauftragte bestellen. Näheres regelt die Hauptsatzung."

§ 64 SächsGemO

bisherige Fassung:

(1) Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.

(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

neue Fassung:

(1) Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.

(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(2a) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben die Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte Behindertenbeauftragte zu bestellen. In den Kreisfreien Städten wird diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt. Sonstige Gemeinden können Behindertenbeauftragte bestellen. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

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Kontakt

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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