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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf von einer der in § 1 Abs. 2 genannten Stelle wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung vermutet.

(3) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(4) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen sind deren Lebensbedingungen und geschlechtsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei bestehenden Benachteiligungen sind besondere Maßnahmen zu deren Beseitigung zulässig.

(5) Unabhängig von Abs. 4 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.

(6) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(7) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen und werden Tatsachen dargelegt, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.

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Magdalena Stenzel

Bestehende Benachteiligungen müssen durch Ergänzung des Paragraphen behoben werden!

„(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung vermutet.“ Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) erhalten für gehörlose Beschäftigte bislang keine ausreichende Förderung, um die Kommunikation sicherzustellen. Dies betrifft alle Bereiche des Arbeitslebens in einer WfbM wie Arbeitsschutzbelehrungen, Mitarbeitergespräche etc. Diese finden bislang ohne Gebärdensprachdolmetscher statt! Die Ungleichbehandlung dieser Beschäftigten muss beendet werden. Ein entsprechender Zusatz im baldigen Inklusionsgesetz ist notwendig! Das Verbot des Nachteilsausgleichs für den Zweiten Bildungsweg, Masterstudiengänge und Weiterbildungen ist aufzuheben! Alle Bürger in Sachsen müssen die gleichen Optionen haben sich beruflich weiterzuentwickeln. Von diesem Verbot sind aktuell z.B. gehörlose GebärdensprachnutzerInnen betroffen. Zudem sollten angemessene Nachteilsausgleiche auch bei den Zugangsbedingungen und Prüfungen an Schulen und Hochschulen Beachtung finden (z.B. durch Mediales gebärden siehe Schriftform der Gebärdensprache http://www.univie.ac.at/teach-designbilingual/fileadmin/user_upload/Bi-Bi_Toolbox_D.pdf%20Seite%205). Auch spätertaubte Menschen sind taub und benötigen „Landesblindengeld“. Die Benachteiligung für spätertaubte Menschen ist aufzuheben! Auch sie haben ein Recht auf Gebärdensprache und müssen Dolmetscher nutzen, daher müssen auch spätertaubte Menschen das sog. „Landesblindengeld“ erhalten! Bei den staatlichen Aufgaben, die an freie Träger abgetreten werden, soll auch die Finanzierung der geeigneten Kommunikationshilfen sichergestellt werden! Z. B. bieten diverse Beratungsstellen kein auf das gehörlose Klientel zugeschnittenes Angebot. Hilfe zur Selbsthilfe wird so verhindert! Denn die Inanspruchnahme der „Allgemeinangebote“ ist nur mit Gebärdensprachdolmetscher möglich…

Magdalena Stenzel

Teilhabe darf nicht an finanziellen Mitteln scheitern!

"§4 Absatz 3 - Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten." -> Was meint das beispielsweise? Solange weder Wille noch Geld in Aktion treten ist jede Vorkehrung für eine Minderheit eine fortwährende Belastung… Dieser Passus klingt eher nach verhindern…

Kommentar Abs. 7

Absatz 7: Diesen Passus finde ich besonders wichtig, da hiermit die Beweislast nicht beim Behinderten liegt, sondern bei der Gegenseite.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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