Dialog Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

  • Status Beendet
  • Zeitraum 01.12.2017 bis 28.02.2018
  • Beiträge 95 Beiträge
  • Kommentare 12 Kommentare
  • Bewertungen 267 Bewertungen
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Warum ein Sächsisches Inklusionsgesetz?

Die große Koalition im Freistaat Sachsen hatte im Koalitionsvertrag zu Beginn Ihrer Legislaturperiode 2014 festgelegt, dass in Folge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG) der Freistaat Sachsen sein Integrationsgesetz zu einem Inklusionsgesetz weiterentwickeln wird und in dieses Gesetzgebungsverfahren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreter unter dem Gebot der Partizipation „Nichts über uns ohne uns“ einbezieht. Der Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-BRK bekräftigt dieses Vorhaben.

Es ist dem Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht nur ein wichtiges Anliegen, sondern eine der ihm obliegenden Kernaufgaben, sich stetig für die Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen einzusetzen. Mit dem vorliegenden Papier möchte der Beauftragte daher erste Überlegungen als Ausgangspunkt für die Schaffung eines Sächsischen Inklusionsgesetzes zur Diskussion stellen und einen Prozess anstoßen.

Der Freistaat Sachsen ist lebendig und vielfältig, so wie die Menschen, die in ihm leben, lernen, wohnen und arbeiten. Sie alle sollen sich hier wohlfühlen, an der Gesellschaft teilhaben und sie mitgestalten. Daher lädt der Beauftragte alle ein, ihm Ihre Ansichten und Ihre Erfahrungen mitzuteilen. Sagen Sie ihm, was aus Ihrer Sicht in einem Inklusionsgesetz enthalten sein muss. Nehmen Sie sich ein wenig Zeit für seinen Entwurf und kommentieren Sie ihn. Ihre Antworten helfen, die Teilhabemöglichkeiten für alle im Freistaat Sachsen zu verbessern und eine Inklusionsstrategie für Sachsen zu entwickeln, die Ihre Bedürfnisse im Blick hat und damit auch Ihre persönliche Lebensqualität erhöht. Wir freuen uns auf Ihre Beiträge.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die Überlegungen des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu einem Inklusionsgesetz handelt und nicht um einen Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung selbst!

Fazit

Sehr geehrte Beitragsschreiberin,
sehr geehrter Beitragsschreiber,

in der knapp dreimonatigen Online-Beteiligungsphase zu meinen Überlegungen zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz sind unter Ihrer Beteiligung 95 Beiträge, 12 Kommentare und 282 Bewertungen eingegangen. Dazu kommen 10 weitere Stellungnahmen, die mich per Post bzw. E-Mail erreicht haben. Über diese Resonanz freue ich mich sehr.

Auch wenn ich Ihnen wegen der Vielzahl der Beiträge nicht individuell antworten kann, so sage ich auf diesem Wege DANKE für die wertvollen Hinweise. Die Inhalte der Beiträge zeigen einmal mehr, dass Menschen mit Behinderungen Experten in eigener Sache sind.

Alle Beiträge werden hier sorgfältig ausgewertet. Sie fließen entweder direkt in die Fortschreibung meiner Überlegungen ein oder werden im Rahmen meiner Beratungstätigkeit gegenüber der Sächsischen Staatsregierung anderweitig verfolgt, soweit dies zielführender erscheint. Auch eher allgemein gehaltene Beiträge und Erfahrungsberichte stellen für mich eine wichtige Erkenntnisquelle dar und helfen mir, meinem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden.

Bringen Sie sich also bitte auch weiterhin kräftig mit Ihren Ideen ein. Diese sind wichtig!

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Pöhler

47 Beiträge

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Inklusiongesetz, Behindertenbeauftragter und Beteiligungsportal

Sehr geehrter Herr Pöhler, dieses Gesetz ist längst überfällig. Was versprechen Sie sich davon? in unserer Gesellschaft scheint das Bewusstsein für ein fairen Umgang miteinander immer mehr zu fehlen. Das betrifft nicht einmal nur die Menschen mit Behinderungen. Ich habe selbst immer wieder gemerkt, dass sich diese untereinander nicht einmal "inklusiv" verhalten können. Die verschiedenen Gruppierungen, die jeweils eine Art von Behinderung vertreten, können sich oft nicht mal auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner einigen. Oft gibt es für eine Art von Behinderung auch noch mehrere Organisationen. Hier gibt es wohl im Bereich der Bewusstseinsbildung mehr zu tun als wir glauben wollen. Dazu fordert die UNBRK im Artikel 8 allle Unterzeichnerstaaten auf. Wie werden die Kommentare und Vorschläge eingearbeitet? Ergeht es Ihnen so, wie es bei der Neufassung des sächsischen Schulgesetzes war? Großes Getöse um die Beteiligungsmöglichkeiten, öffentliche Veranstaltungen etc. Und dann? Nichts bzw. so gut wie nichts wurde dann im Gesetzentwurf wiedergefunden. Das könnte man als Augenwischerei bezeichnen. Ich hoffe, dass die sich hier gemachten Vorschläge und Anregungen wirklich in ihrem Gesetzesentwurf abbilden und finden lassen, sofern diese durch die Gesetzesgebung des Freistaates Sachsen möglich sind. Ich fordere Sie, Herr Pöhler, dazu auf, diese Beteiligungen wirklich ernst zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen

Inklusionsgesetz

Sehr geehrter Herr Pöhler, im Inklusionsgesetz für den Freistaat Sachsen müssen klare Regelungen aufgenommen werden, dass Maßnahmen, die für die voll umfängliche Umsetzung der UNBRK notwendig sind, kein Haushaltsvorbehalt gelten darf. Mit freundlichen Grüßen

Entwurf des Inklusionsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Sehr geehrter Herr Köhler, es freut mich, dass nach jahrelangen Abwarten endlich ein erster Schritt dazu gemacht werden soll, ein "Inklusionsgesetz" für den Freistaat Sachsen umzusetzen. Dies ist ja auch ein Bestandteil des Koalitionsvertrages der beiden Regierungsparteien. Allerdings ist der von Ihnen vorgelegte Entwurf dafür völlig unzureichend und setzt die UNBRK auch nicht ugleichberechtigt für alle menschen mit Behinderungen um. Beispeil: § 4 Gebärdensprache und weitere Kommunikationsmittel Während die Gebärdensprache gleich im Gesetzestext als Kommunikationsmittel festgeschrieben werden soll, müssen alle anderen, diese ebenfalls Kommunikationsmittel benötigen, darauf hoffen, dass diese in der dann noch zu erlassenden Rechtsverordnung genannt werden. Wenn nicht, haben sie anschließend keinen Rechtsanspruch darauf. In der UNBRK werden keinerlei Unterschiede bei der Umsetzung für verschiedene Arten von Behinderungen genannt. Im Gegenteil: Eine unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Arten von Behinderungen verstößt meiner Meinung nach gegen das deutsche Grundgesetz Artikel 3. Die entsprechenden Kommunikationsmittel sind daher uneingeschränkt in den Gesetzestext aufzunehmen und nicht durch eine Rechtsverordnung oder andere Vorschrift festzulegen. Nur wenn alle Kommunikationsmittel wirklich im Gesetzestext genannt werden, kann man von einer gleichberechtigten Teilhaber aller Menschen mit Behinderungen, die auf solche angewiesen sind, sprechen. Nur dann kann man auch von einer uneingeschränkten und voll umfänglichen Umsetzung der UNBRK sprechen. Ansonsten sehe ich diesen Punkt als Verschleierung bzw. Augenwischerei. Folgende Kommunikationsmittel gehören in den Gesetzestext § 4: - Gebärdensprache Lormen Schriftdolmetscher - Großdruck - Brailleschrift Großdruckdokumente sind im Übrigen nicht nur für hochgradig sehbehinderte Menschen hilfreich. Großdruck- und Brailleschriftdokumente bezieht sich hier darauf, dass alle notwendigen Unterlagen, die während eines entsprechenden Gesprächs durch eine Landesbehörde vorgelegt werden müssen, entsprechend vorgehalten werden müssen. Dies muss nicht zwingend in jedem Büroraum sein, sondern kann an einem zentralen Ort des jeweiligen Behördenstandortes sein. Ist diese Behörde auf mehrere Standorte in Sachsen gesplittet, sind diese Dokumente entsprechend an jedem Standort vorzuhalten. Großdruckdokumente können beispielsweise jedem Behördenmitarbeiter als elektronisches Dokument vorliegen, sodass er diese nach Bedarf ausdrucken. Evtl. notwendige Dokumente sind grundsätzlich in leichter Sprache vorzuhalten (elektronisch, bedarfsweiser Ausdruck). Für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, Großdruckvorlagen lesen zu können, sind entsprechende Brailledokumente vorzuhalten. Formulare können ebenfalls elektronisch vorgehalten werden, derart, dass sie elektronisch ausfüllbar, speicherbar, versendbar und ausdruckbar sind. Für blinde Menschen, die ggf. nicht in der lage sind, ist die Möglichkeit einzuräumen, dass sie Formulare gemeinsam mit einer Person ihres Vertrauens nach eigener Wahl ausfüllen können. Mit freundlichen Grüßen Mike Thomas

Wohnformen

Sehr geehrter Herr Pöhler, Es sollten auch in Wohnstätten (Wohnhaus) die als Sozialeeinrichtung für Menschen mit Behinderungen zählen. Auch möglich sein sich Assistens in die Wohnstätte zu holen wo man lebt. Ich kenne es aus eigene Erfahrung selbst. Weil nicht jeder in einer eigenen Wohnung leben möcht, sondern lieber in der Gemeinschaft leben möchte. Mit freundlichen Grüßen Christian Wetendorf

Beteiligung und Qualitätskontrolle

Sehr geehrter Herr Pöhler, so kurz vor Toresschluss möchte ich wenigstens eine Anregung weitergeben! Wir verfolgen schon seit Längerem dieses tolle Projekt: https://www.geteq.org/das-nueva-modell.html Es wäre toll, wenn mit dem Inklusionsgesetz die Voraussetzungen geschaffen werden könnten, dass soetwas auch für sächsische Angebote und Projekte möglich wird. Am besten gefällt mir daran, dass Arbeitsplätze für Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt entstehen!!!! Herzliche Grüße Annett Heinich

Sächsisches Inklusionsgesetz

Sehr geehrter Herr Pöhler! Ich begrüße es ausdrücklich, daß Sie die Inuitiative für ein Sächsisches Inklusionsgesetz ergriffen haben. Aus meiner Sicht sollte dabei von einem breiten Inklusionsbegriff ausgegangen werden, der nich "nur" Menschen mit Beeinträchtigung und/oder chronischer Erkrankung, sondern das ganze Spektrum von Verschiedenheit in den Blick nimmt. Speziell für die Umsetzung der UN-BRK im Bereich Hochschule und Forschung möchte ich auf zwei Papuiere der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesverband Sachsen, verweisen: - Umsetzung der UN-BRK an sächsischen Hochschulen und Studienakademien (2015): https://www.gew-sachsen.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=43397&token=7a3874db13e5649c8b8895913bb296bb1902c412&sdownload=&n=GT_SN_2015_Beschl1.pdf - Stellungnahme zum Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK, Teil Hochschulen, vom 25.10.2017: https://www.gew-sachsen.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=63863&token=232972bc05c1a272aa98126bc1ace4ce14d9e004&sdownload=&n=LV05117.pdf Für den Bildungsbereich insgesamt unterstütze ich den entsprechenden Beschluß des Gewerkschaftstages der GEW Sachsen vom 29.3.2015: https://www.gew-sachsen.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=48366&token=1ce556163a2a2e41f8cb8ee39c6ba5c600438f40&sdownload=&n=11_-_Inklusion_im_Bildungsbereich_in_Sachsen.pdf Ich bin sehr an der weiteren Diskussion zu einem möglichen Gesetzentwurf interessiert. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Torsten Steidten Vorsitzender des Bereichs Hochschule und Forschung der GEW Sachsen

Arbeit

Sehr geehrter Herr Pöhler, folgende Themen finde ich nicht oder zu wenig berücksichtigt: - das Thema Arbeit in öffentlichen Einrichtungen (Land/Kommune/ Gemeinde wird) nicht forciert. --> In Schweden sind Kommunen eine der größten Arbeitgeber für Menschen mit Behinderung. Hier sollte eine stärkere Verpflichtung bestehen. Ich kann letztlich nicht was predigen was ich nicht selber lebe. - das Thema der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, in Einrichtungen die Inklusion betreiben wird nicht bedacht. Ich meine hier nicht das Aufträge an Einrichtungen (z.B. WfBM) vergeben werden. Ich meine, dass generell bei Aufträge und Ausschreibungen Inklusionsfirmen bevorteilen sollten, denn diese schaffen wirkliche Arbeitsplätze auf den 1. AM. - es werden mehrere Beiräte gebildet werden à wäre es nicht cleverer anstatt mit Beiräten zu bilden mit direkter Quote oder Beteiligung in vorhandene Räten zu arbeiten Letztlich würde mich Interessieren warum der Aufruf zur Beteiligung sowie der Entwurf nicht in leichter Sprache verfügbar ist? - warum ist die Aufforderung und der Entwurf nicht in leichter Sprache verfügbar?

geändert von Seidel am 28. Februar 2018

Artikel1§4/4a

Werter Herr Pöhler, die Weiterentwicklung des sächsischen Integrationsgesetzes zu einem "Inklusionsgesetz" ist sehr begrüßenswert. Als Leiter der " Selbsthilfegruppe der Arm- und Beinamputierten Dresden" und selbst seit 27 Jahren schwerbehindert durch Oberschenkelamputation erwarte ich ,dass dieses zukünftige sächsische Gesetz endlich die Mängel und Härten des Schwerbehindertengesetzes und entsprechender Verordnungen ( z.B. StVO § 46 ) durch Mitwirkung Betroffener zu mehr Menschlichkeit und Kulanz im Umgang mit Schwerbehinderten zumindest im Freistaat beiträgt. Bei Gesprächen mit Mitgliedern der Bundesregierung wird bei Hinweisen auf Mängel und Härten in diesen Gesetzen und Verordnungen immer wieder betont "unsere Gesetze und Verordnungen sind ausreichend , vieles liegt doch im Ermessen der örtlichen Behörden !" Diese "Ermessens- spielräume" werden jedoch kaum angewendet. Berufliche Bedürfnisse, Lebensumstände, Alter u.v.a.m. werden , z.B. bei der Merkzeichenvergabe im Schwerbehindertenausweis , kaum berücksichtigt, sodass deren Berücksichtigung mehr oder weniger erfolgreich eingeklagt werden müssen. Ein Beispiel aus eigener Erfahrung und den Erlebnissen der Mitglieder der SHG ist u.a.das Problem der Parkerleichterung für Oberschenkelamputierte. Oberschenkelamputierte gelten nicht "außerordentlich" gehbehindert und damit sind sie von allen Parkerleichterungen ( blauer oder oranger Ausweis )ausgeschlossen. Das verstößt u.E.n. gegen europäisches Recht! In anderen Euroländern ( nach meiner Kenntnis z.B. Östereich ) erhalten Oberschenkelamputierte den europaweit geltenden blauen Parkausweis. Ebenso soll das auch in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Ich selbst hatte auf "Weisung" des damaligen Regierungspräsidiums Desden aus "beruflichen Gründen" trotz "Merkzeichen G " den blauen Parkausweis erhalten. Als "Rentner" wurde er mir aberkannt ! Mensch "zweier Klasse!!" Ein Oberschenkelamputierter ist trotz Prothese teilweise mit viel Schmerzen unterwegs und seine Reichweite ist mit der eines Rollstuhlfahrers (meist mit Elektroantieb) kaum zu vergleichen. Ein ganz markantes Problem ist die Nutzbarkeit eines PKW, denn das Aus- und Einsteigen beim Parken auf normalem Parkplatz wird aus fehlender Parkplatzbreite zum großen Ereignis. Sie kommen nicht aus dem Fahrzeug, sie können nicht Einsteigen, sie müssen warten bis Platz wird, sie müssen einen Fremden bitten ,dass er ihr Fahrzeug aus der Parklücke fährt. Das Parken wird zum Risiko ! Normalerweise brauchen sie eine "Begleitperson ( B ) ", welche ihnen ihr Fahr- zeug ein- und ausparkt. Außerdem - laufen Sie einmal bei Nässe und Schneeglätte mit einer Oberschenkelprothese! Wir können als Sachsen nicht sofort geltende Bundesgesetze oder Verordnungenändern, aber wir können unsere eigenen Gesetze und besonders die Verordnungen menschlicher gestalten beziehungsweise Behörden zu mehr "Anwendung ihres Ermessensspielraumes " zu ermutigen. Gut wäre auch ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit den anderen Bundesländern und daraus folgend gemeinsame Vorstöße zu Änderungen von Bundesgesetzen und Verordnungen im Sinne unserer schwerbehinderten Mitmenschen, deren Teilnahme am öffentlichen Leben immer wieder stark behindert wird.

Wahlfreiheit zu Wohnformen

Sehr geehrter Herr Pöhler, vor einer reichlichen Stunde hatte ich den Beitrag gesendet. Leider wird er nicht angezeigt. Ich weiß nicht warum und versuche, ihn zu rekapitulieren. Sie kennen unser Problem und wir kennen Ihres. Zu Ihrem Problem ist zu sagen, daß es ein Unding ist, daß Sie als Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für Menschen mit Behinderungen ehrenamtlich beim SMS tätig sind und Ihre Anregungen offenbar bei Vorgesetzten wenig Beachtung finden und daß Sie bei Leistungserbringern keinen Einfluß haben. Im Inklusionsgesetz sollte geregelt werden, daß Ihre Position hauptamtlich bei der Sächsischen Staatsregierung, in der Staatskanzlei bei Herrn Kretzschmar, angeschlossen ist und daß der Beauftragte auch Weisungsrechte erhält. Unser Problem entstand 2014, als unser behinderter (Tetraspastik) , damals 43-jähriger Sohn Falk auf das PARALIVING bei ASKIR aufmerksam wurde. Da wurde sein Wunsch geweckt, nach nunmehr 37 Jahren in der Fremde in der Nähe seiner Familie wohnen und arbeiten zu dürfen. Denn das Problem seiner Betreuung begann schon 1978, als die Körperbehindertenschule auf der Fischhausstraße sich außerstande sah, einen schulbildungsfähigen Tetraspastiker aufzunehmen. Die ersten Aktivitäten, Probewohnen bei ASKIR und Probearbeiten in der WfbM der AWO auf dem Sonnenstein, waren noch hoffnungsvoll. Aber dann zeigten sich die Schwierigkeiten: Die Finanzierung des Wohnens bei ASKIR ging nur mit Grundsicherung vom Sozialamt - da reicht das Geld nicht. Der KSV verwies auf das stationäre Heim der AWO - das war mit Warteliste belegt und außerdem keine einladende Bleibe. In meinem Kommentar zum Beitrag "Neue Wohnformen" habe ich bereits weitere Gedanken niedergelegt. Das neue Inklusionsgesetz sollte auch die Integration der Unterschiedlichkeit Behinderter berücksichtigen. Unser Sohn ist "nur" körperbehindert, aber das zu 100 %, und damit fällt er durch das übliche Raster. Die Lebenshilfe ist nicht zuständig. Es fehlen in Dresden/Sachsen geeignete Wohnformen für Körperbehinderte mit hohem Pflegeaufwand, die mit Eingliederungshilfe in einer WfbM mit PC-Arbeitsplätzen arbeiten. Im Barmer-Pflegereport, siehe SZ vom 10.11.2017 und vom 05.01.2018, weist der Vorstandsvorsitzende der Barmer, Herr Christoph Straub, auf den Mangel hin: "Derzeit geht das Angebot für junge Pflegebedürftige oft an deren Bedürfnissen vorbei." Und weiter: "Die unerfüllten Wünsche nach einem selbstbestimmten Wohnen vieler junger Pflegebedürftiger müssen für Politik, Bauwirtschaft und Interessenverbände ein Ansporn sein, gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Dazu muß neben dem altengerechten Wohnen das altersgerechte Wohnen in den Mittelpunkt rücken." Unter Inklusion verstehen wir auch das stadtnahe Wohnen und Arbeiten, so daß sowohl die Arbeitsstätte (WfbM oder Unternehmen) als auch Einkaufsläden, kulturelle Einrichtungen und Erholungsbereiche "rollstuhlnah" erreichbar sind. Deshalb haben wir die geplante "Lingnerstadt" vorgeschlagen. Der Architekt, Herr Peter Kulka, betont in seinem Artikel in "IMMOBILIEN AKTUELL", daß alle Wohnungen behindertengerecht sind, so daß neben einem stationären Wohnheim auch das ambulante Wohnen möglich sein wird, sofern die Wohnkosten erschwingbar sind. Zum Schluß zitiere ich die Meinung unseres Sohnes, die er schriftlich niedergelegt hat: "Das Wichernhaus Altdorf hat im Bereich der Behindertenhilfe eine Vorreiterrolle und leistet hier wertvolle Pionierarbeit. Dank seiner engagierten, kompetenten und aufopferungsvollen Mitarbeiter bietet sich für mich die Möglichkeit, ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Da ich mir nicht vorstellen kann, dass mir eine andere Wohnform mit niederschwelligeren Angeboten annähernd gleichwertige Lebensbedingungen bieten kann, kommt für mich - unter den jetzigen Lebensbedingungen - keine andere Wohnform in Frage." Horst Hofmann, Vater von Falk Hofmann

§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen - § 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

Ich finde es besser, wenn die anderen Kommunikationshilfen gleich im Gesetz definiert werden. - Schriftdolmetscher für schwerhörige und ertaubte Menschen - Lormen für taubblinde Menschen - Brailleschrift für sehgeschädigte und blinde Menschen Und nicht wie im § 6 unter Punkt (2) 4., dass die Staatsregierung in einer Rechtsverordnung bestimmt, was als geeignete Kommunikationshilfen ...... anzusehen ist.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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