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Dialog Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Integration und Inklusion

Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - II

Inhaltsverzeichnis

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„Zugang zum Gesundheitswesen“

Handlungsbedarf

In den sich überschneidenden Handlungsfeldern „Zugang zum Gesundheitswesen“ und „Medizinische Rehabilitation und Vorsorge“ ist themenübergreifend eine Verbesserung der Barrierefreiheit in allen Gesundheitseinrichtungen und eine Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu Leistungen der medizinischen Vorsorge vordringliches Ziel. Dazu gehört auch die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen in der Kommunikation zwischen Arzt und Patient. Menschen mit Behinderung und chronisch psychisch kranke Menschen sind durch bedarfsgerechte Angebote zu versorgen. Leistungen sollen, soweit möglich und bedarfsgerecht anbietbar, wohnortnah zur Verfügung stehen, auch im ländlichen Raum. Allerdings soll bei Bedarf an besonderen Leistungen die Möglichkeit bleiben, wohnortferne Spezialisten zu konsultieren.

Maßnahmen „Zugang zum Gesundheitswesen“

Sensibilisierung:
  • Initiative zur Erstellung eines Handlungsleitfadens für Heilberufe zu barrierefreien Praxen und Gesundheitsdienstleistungen.

Zuständigkeit: SMS zusammen mit den Berufsverbänden und den Heilberufekammern, der Krankenhausgesellschaft und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung

  • Aktualisierung der sächsischen Lehrpläne der Gesundheitsfachberufe dahingehend, die Möglichkeit der Erlangung von Kompetenzen zu Auswirkungen von und den Umgang mit verschiedenen Behinderungen im berufstheoretischen und berufspraktischen Unterricht an den berufsbildenden Schulen in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu prüfen.

Zuständigkeit: SMK

  • Ergänzung der Rechtsvorschrift im SächsKHG hinsichtlich der sozialen Betreuung, Mitarbeiterschulung und Seelsorge um den Passus, dass den Belangen schwerbehinderter Menschen hinsichtlich der sozialen Betreuung, der Zugänglichkeit zu Informationen und der seelsorgerischen Begleitung Rechnung zu tragen ist.

Zuständigkeit: SMS

Versorgung:
  • Förderung des weiteren Ausbaus gemeindepsychiatrischer Versorgung und des Aufbaus bedarfsgerechter und umfas­sender Versorgung in den Regionen, damit Menschen mit einer psychischen Erkrankung die notwendigen Hilfen möglichst in ihrer vertrauten räumlichen Umgebung und innerhalb der etablierten sozialen Strukturen erhalten (Sozialraumorientierung für ein barrierefreies Leben psychisch kranker Menschen in der Gemeinde). Grundsätze der Versorgung sind darüber hinaus das Prinzip „ambulant vor stationär“ sowie die Vorrangigkeit von vorsorgenden Hilfen zur Vermeidung von Unterbringungen.

Zuständigkeit: SMS

  • Im Rahmen der Möglichkeiten Begleitung der zeitnahen Errichtung von Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) nach § 119c SGB V entsprechend des ermittelten Bedarfs.

Zuständigkeit: SMS

  • Unterstützung der Entwicklung eines Signets zur Kennzeichnung barrierefreier Praxen.

Zuständigkeit: SMS

  • Förderung eines Modellprojekts zur spezialisierten Adipositasbehandlung mindestens in einer stationären Einrichtung im Freistaat Sachsen (Vorhaltungen für die besonderen Belange behinderter Patienten).

Zuständigkeit: SMS

Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen:
  • Unterstützung von Bemühungen der Justiz und der Ärztekammer zur gegenseitigen Fortbildung und Abstimmung bei der fachlich angemessenen und rechtlich einheitlichen Umsetzung des novellierten Rechts zu Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen psychisch kranker Menschen (SächsPsychKG, BGB).

Zuständigkeit: SMJus, SMS, (SLÄK)

  • Unterstützung der Entwicklung und Anwendung weiterer fachlicher Leitlinien zur Deeskalation und systematischen Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sowie zur möglichst schonenden Handhabung von Zwangsmaßnahmen.

Zuständigkeit: SMS

Evaluation:
  • Evaluation von Bedarfen an und für behindertengerechte Gesundheitseinrichtungen.

Zuständigkeit: SMS

  • Untersuchung, ob die Kommunikation in den Reha-Einrichtungen durch die Menschen mit Behinderungen als angemessen und ausreichend eingeschätzt wird. Im Bedarfsfall Anstreben von Verbesserungen (Konzeption von Fortbildungen für Ärzte und Pflegepersonal in den Reha-Einrichtungen).

Zuständigkeit: SMS

  • Prüfung einer Datenerhebung über Zwangsmaßnahmen, Unterbringung gegen oder ohne den Willen des Patienten und freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung einschließlich Altenpflegeheimen.

Zuständigkeit: SMS

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  Beiträge

Med. Behandlungszentren für erwachsene Menschen mit einer od. mehreren Behinderungen

Diese Zentren sind dringend notwendig!!!

Evaluation

[KBA] "Prüfung einer Datenerhebung über Zwangsmaßnahmen, Unterbringung gegen oder ohne den Willen des Patienten und freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung einschließlich Altenpflegeheimen" --> Was muß hier noch geprüft werden? Diese Statistik, einschließlich einer Sterbefall- und Todesursachenstatistik für diese Einrichtungen ist endlich zu führen!

Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen

[KBA] Zwangseinweisungen und vor allem Zwangsbehandlungen sind Menschenrechtsverletzungen! Da diese durch das SächsPsychKG erlaubt werden, ist in jedem Fall ein unabhängiger Kontrollmechanismus zu installieren, der sicherstellt, daß vor Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen tatsächlich alle milderen Mittel ernsthaft und in ausreichendem Umfang probiert wurden und Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen wirklich nur dann erfolgen, wenn alle anderen, milderen Interventionen fehlgeschlagen sind (daß also die Vorschriften des SächsPsychKG wirklich eingehalten werden). Sehr dringlich erscheint auch eine regelmäßige, vor allem auch praktische Weiterbildung der in diesen Einrichtungen Tätigen in den Bereichen Kommunikation, Deeskalation und Wertschätzung.

Selbsthilfenetzwerk für seelische Gesundheit in Sachsen

"Gleichbehandlung" und "Barrierefreiheit"

Eine große Barriere zwischen Menschen in seelischen Krisen und denen, die dafür ausgebildet sind und dafür bezahlt werden in solchen Krisen zu helfen, (und vielen anderen Menschen) ist viel zu oft die Psychiatrische Sicht: "diese Menschen sind so oder so "psychisch krank" und brauchen demzufolge diese und/oder jene Diagnose, damit sie so schnell wie möglich die "notwendige" Hilfe bekommen können und wenn sie das nicht wollen, dann haben sie eben keinen freien Willen und müssen also gezwungen werden". Leider wird auch bei vielen "Antistigma"- Bemühungen diese psychiatriische Meinung auch allen (noch) nicht betroffenen Menschen so mitgeteilt, als ob es die einzig denkbare und demzufolge richtige sei. Dabei müsste doch verständlich sein, dass man vor solchen Behandlungen Angst hat. Vor Operationen haben schließlich auch viele Menschen Angst ... Also kurz gesagt: notwendige (die Not wendende) Hilfen in seelischen Nöten dürfen nicht nur in eine festgelegte Richtung gehen, d. h. müssen vielseitiger sein und frei wählbar. Und wenn nach Möglichkeiten gesucht wird ohne Zwang zu helfen, helfen wir gern mit.

geändert von Selbsthilfenetzwerk für seelische Gesundheit in Sachsen am 15. Mai 2016

Selbsthilfenetzwerk für seelische Gesundheit in Sachsen

"Gleichbehandlung"

Nach dem SächsPsychKG (und a. Gesetzen) dürfen seelisch und/ oder geistig behinderte Menschen zwangsbehandelt werden. Ich erspare mir jetzt aufzuzählen, gegen welche Artikel der UN-BRK dadurch verstoßen wird. Das wurde anderenorts von vielen Menschen schon getan. Was hier unter der Überschrift "Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung" als erstes steht, macht vielen Menschen Angst und es macht den Eindruck, dass es doch hauptsächlich um die Interessen der Menschen geht, die auf Grund der entsprechenden Gesetze verpflichtet sind denen zu helfen um die doch eigentlich geht ...

geändert von Selbsthilfenetzwerk für seelische Gesundheit in Sachsen am 13. Mai 2016

Hilfsmittel sollten nach individuellem Bedarf von der Krankenkasse finanziert werden

Von der Krankenkasse werden Hilfsmittel wie Rollstühle bezahlt, die der Absicherung von Grundbedürfnissen dient. Dabei wird aber nicht auf die individuellen oder motorischen Bedürfnisse der Behinderten geachtet, sondern nur nach Vorschrift gehandelt. Hier sollte ebenfalls ein Budget für Hilfsmittel eingeführt werden, über das Krankenkasse, Arzt und Behinderter gemeinsam abstimmen können.

Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. / LDZ

Maßnahmen

Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscherleistungen bei stationären Behandlungen Im Grunde ist die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscherleistungen bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern/Kliniken geregelt. Die Krankenkassen argumentieren so, dass die hierfür anfallenden Kosten mit der jeweiligen Fallpauschale für den Patienten abgegolten sind und die Krankenhäuser sie somit zu tragen haben. Häufig kommt es dann zu Schwierigkeiten bis hin zur Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenhäuser, da in einigen Fällen die Dolmetscherkosten bereits die Hälfte (und mehr) der Fallpauschale beanspruchen. Daraus resultiert, dass gehörlose Menschen oftmals nicht gern gesehene Patienten in Krankenhäusern/Kliniken sind, da sie sich nur wenig "rentieren". Hier muss eine klare Vereinbarung und Regelung zwischen der KGS e.V. und den Krankenkassen erfolgen. Es wäre bspw. möglich, dass Dolmetscherkosten grundsätzlich im Rahmen des DRG-Entgeltsystems von den Kliniken mit kalkuliert werden. Darüber müsste jedoch auch eine einheitliche und klare Information erfolgen. Notruf Bis heute gibt es für gehörlose Menschen keinen barrierefreien und einheitlichen Notruf. Das Notruf-Fax kann nur dann verwendet werden, wenn im Notfall ein Faxgerät zur Hand ist. Und das ist nur dann der Fall, wenn man sich gerade zuhause befindet und tatsächlich über ein Faxgerät verfügt (aufgrund der fortschreitenden Technik und der neuen Medien ist dies immer seltener). Die von der Sächsischen Polizei angebotene Notruf-SMS bezieht sich nur auf polizeiliche Einsätze (und nur auf Sachsen) und ist darüber hinaus recht komplex in der Anwendung. Je nach aktuellem Aufenthaltsort in Sachsen ist eine andere Nummer zu wählen. Zudem ist es schon mehrfach vorgekommen, dass die Anwendung und damit der Notruf auf diesem Wege nicht funktionierten. Ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst von Gebärdensprachdolmetscher/innen ist ebenfalls bisher nicht gegeben. Es besteht ein Bereitschaftsdienst der Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache für die Vermittlung von Dolmetscher/innen in dringenden Fällen und Notfällen. Dieser ist jedoch insofern begrenzt, als nicht zu allen Zeiten und an allen Orten in Sachsen sofort Dolmetscher/innen verfügbar sind und entsprechend vermittelt werden können. Darüber hinaus wird der Bereitschaftsdienst der Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache nicht finanziert bzw. vergütet und ist eine freiwillige zusätzliche Leistung. Es werden 365 Tage rund um die Uhr mit Zeitfenstern abgedeckt, die eine Reaktionszeit von bis zu 2 Stunden vorsehen. Mit einer entsprechenden Finanzierung könnte dieser Bereitschaftsdienst sehr viel besser und effektiver für gehörlose Menschen in Sachsen gestaltet werden.

geändert von Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. / LDZ am 10. Mai 2016

Zugang zum Gesundheitswesen

Sehr geehrte Damen und Herren, für den Bereich Gesundheitswesen muss es durchweg eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit (baulich) geben. Gerade in ländlicheren Regionen ist für Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator nur selten ein selbstständiger Arztbesuch möglich. Eine freie Arztwahl ist gleich gar nicht gegeben. Letzendlich würden von dieser baulichen Barrierefreiheit alle Menschen profitieren, egal ob Mutter mit Kinderwagen, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Geheinschränkungen oder ältere Me nschen. Kassenärztliche Vereinigung, kassenzahnärztliche Vereinigung, sowie Krankenkassen müssen für die individuellen Anforderungen der Patienten sensibilisiert werden. Es muss eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Ärzten und Patienten geben, die praxisorientiert ist. Ein Beispiel: Eine niedergelassene Zahnärztin hat das Problem, dass Sie nicht alle Behandlungen im Sitzen durchführen kann. Das bedeutet, dass Rollstuhlfahrer auf den Behandlungsstuhl gehoben werden müssen. Dies ist teilweise dem Praxisteam nicht zumutbar. Sowohl die Nachfrage bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung als auch bei Krankenkassen ergab keine praxisorientierte Lösung. Im Gegenteil die Vorschläge waren alle mit enormen bürokratischen und finanziellem Aufwand verbunden, wenn es überhaupt einen Lösungsvorschlag gab. Das Ergebnis war für die Praxis als auch für die Patienten mehr als enttäuschend.

Gegenstände

Übersicht
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