Ziel im Handlungsfeld „Zivilgesellschaftliches Engagement“ ist die zivilgesellschaftliche Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen. Diese müssen sich genauso engagieren können wie Menschen ohne Behinderungen. Damit geht zwingend einher, dass sie sich auch einbringen, die Gesellschaft mitgestalten und mitbestimmen können. Menschen mit Behinderungen sollen ihre Interessen selbst vertreten können. Die Vertretung eigener Interessen muss auf allen Ebenen selbstverständlich sein. Menschen mit Behinderungen sollen ihre Lebensbedingungen in allen Bereichen als „Experten in eigener Sache“ mitgestalten.
Zuständigkeit: SMS
- Öffnung der Förderbestimmung für integrative und inklusive Veranstaltung; Derzeit ist bei Erwachsenenbildungsmaßnahmen ausschließlich eine Förderung von Menschen mit (nachgewiesener) Behinderung möglich. Das widerspricht dem Grundsatz der Inklusion und erschwert die Konzeption von inklusiven Erwachsenenbildungsmaßnahmen. - Vereinfachung von Antragstellung, Bewilligung und Abrechnung; Derzeit ist dies nur mit großem Zeit- und damit Personalaufwand möglich - Kürzere Bewilligungsfristen nach Antragstellung; Die Bewilligungsfristen nach Antragstellung sind auf 12 Wochen festgesetzt. In der Praxis bedeutet das häufig, dass auf plötzlich auftretende Bedarfe und Bedürfnisse nicht reagiert werden kann. - Über den Jahreswechsel (bis ca. März) kommt die Auszahlung bereits bewilligter Fördermittel sowie die Bewilligung neuer Anträge häufig zum Erliegen. Zumindest aber die Auszahlung bereits bewilligter Fördermittel sollte gewährleistet werden, um so etwaige finanzielle Engpässe bei den Empfängern zu vermeiden.
geändert von Volkshochschule Dresden e.V. am 10. Mai 2016
Dolmetscherkosten im Rahmen des FSJ und BFD Wenn gehörlose Menschen am FSJ oder BFD teilnehmen möchten, bleiben sie bisher von Weiterbildungen und Schulungen im Rahmen dieser Freiwilligendienste ausgeschlossen, da das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sich nicht in der Verantwortung sieht, die Kosten für notwendige Gebärdensprachdolmetscherleistungen zu übernehmen. Dies führte und führt sogar dazu, dass der Freiwilligendienst (FSJ und BFD) gar nicht erst angetreten werden kann bzw. entsprechende Verträge nicht zustande kommen. Hier muss eine Regelung gemeinsam mit dem BAFzA herbeigeführt werden.
geändert von Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. / LDZ am 10. Mai 2016
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