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Dialog Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Integration und Inklusion

Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - II

Inhaltsverzeichnis

  • Aktionsplan - II
    • Arbeitsstand des Verfahrens
      • Die Mitglieder der Arbeitsgruppen
    • Sachlicher Arbeitsstand
    • Bürgerbeteiligung
    • Bildung
      • „Frühkindliche Bildung“
      • „Schule“
      • „Hochschulen, Berufsakademien, Studentenwerke“
      • „Lebenslanges Lernen“
    • Arbeit und Mobilität
      • „Berufliche Ausbildung“
      • „Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit“
      •  „Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderung und Werkstätten für behinderte Menschen“
      • „Freistaat Sachsen als Arbeitgeber“
      • „Mobilität“
    • Gesundheit, Rehabilitation und Familie
      • „Familie“
      • „Zugang zum Gesundheitswesen“
      • „Behinderung und Pflegebedürftigkeit / Behinderung im Alter“
    • Wohnen, inklusiver Sozialraum
      • „Barrierefreier Wohnraum“
      • „Inklusiver Sozialraum“
      • „Bauliche Barrierefreiheit“
      • „Ländlicher Raum“
    • Gesellschaftliche Partizipation
      • „Politische Teilhabe und Interessenvertretung“
      • „Zivilgesellschaftliches Engagement“
      • „Barrierefreie Information und Kommunikation“
      • „Schutz der Persönlichkeit“
      • „Rechtliche Betreuung und Entscheidungsfreiheit“
      • „Information und Beratung von Menschen mit Behinderungen“
      • „Kultur, Sport, Freizeit und Tourismus“
    • Allgemeine Sensibilisierung und erste einleitende Maßnahmen
    • Ausblick
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„Schule“

Handlungsbedarf

Im Handlungsfeld „Schule“ ist das Ziel die Weiterentwicklung der Professionalität von Lehrern und Erziehern hinsichtlich der Kompetenzen im Bereich inklusiver Bildung, insbesondere eine lernzieldifferente Unterrichtung dort, wo diese stattfinden soll und kann. Die Ausgestaltung des sächsischen Schulsystems im Sinne der UN-BRK mit konkreten Unterstützungsangeboten ist ebenso ein Ziel wie die Erarbeitung einer Strategie zur Verbesserung des Zugangs zur betrieblichen Ausbildung für Jugendliche mit Behinderungen. Alle Schüler sollen durch intensivere Förderung zu einem ihrem Leistungspotenzial entsprechenden Bildungsabschluss geführt und gezielt auf das Berufsleben vorbereitet werden. Dabei sollen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. einer Behinderung grundsätzlich gemeinsam lernen dürfen.

Maßnahmen „Schule“

Personal, Aus- und Weiterbildung:
  • Ausbau der berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte aus Regelschulen (allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, außer Förderschulen) zum Umgang mit Schülern mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen (z.B. Basiswissen Inklusion und Vertiefungswissen für besondere Bedarfe).

Zuständigkeit: SMK, SBA und SBI

  • Unterbreitung bedarfsgerechter Angebote zur Stärkung der Ausbildung von Sonderpädagogen.

Zuständigkeit: SMWK zusammen mit SMK

  • Einstellung von Sonderpädagogen als festes Personal auch an Regelschulen.

Zuständigkeit: SMK, SBA

  • Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung bzw. festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen individuelle Unterstützungsleistungen im Rahmen des Besuches von Förderschulen oder der gemeinsamen Unterrichtung an allgemeinen Schulen, um die Schule erfolgreich zu absolvieren und den ihnen höchstmöglichen Schulabschluss zu erreichen. Durch den Einsatz von Inklusionsassistenten an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen können schulische Inklusionsprozesse nachhaltig unterstützt und die gleich­berechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am Bildungssystem gestärkt werden. Auf diesem Weg erfahren sie eine höhere Chancengerechtigkeit bezüglich des schulischen Erfolgs und damit der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Schwierige Übergangspassagen in der individuellen Bildungsbiografie – insbesondere im Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf – können nachhaltig gestützt werden.

Zuständigkeit: SMK, SBA

  • Bedarfsorientierte Erhöhung der Anzahl der Praxisberater an Oberschulen ab dem Schuljahr 2016/17. Die Praxisberater sind ein gemeinsames Projekt des SMK und RD Sachsen der BA für Arbeit. Es startete 2014 und soll Oberschüler bereits ab der Klassenstufe 7 individuell beim Aufbau ihrer Berufswahlkompetenz unterstützen. Auf der Grundlage des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“ werden individuelle Stärken ermittelt und im Berufsorientierungsprozess gefördert. Eine gute Berufsorientierung führt zur richtigen Berufswahl und ist eine Voraussetzung für den erfolgreichen Einstieg in den Beruf. Mit Blick auf die in Zukunft noch heterogener zusammen­gesetzten Klassen an den Oberschulen- durch Zuwanderung und Inklusion von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf leisten die Praxisberater einen wesentlichen Beitrag zur zielgerichteten individuellen Förderung und zur Optimierung der Berufsorientierung. Aus diesem Grund wird das Projekt zum Schuljahr 2016/2017 ausgebaut.

Zuständigkeit: SMK, RD Sachsen BA

Förderschulen:
  • Öffnung von Förderschulen auch für Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf.

Zuständigkeit: SMK

  • Ausbau gemeinsamer Projekte von Förderschulen mit benachbarten Regelschulen.

Zuständigkeit: SBA, Schulen

  • Zulassung der Deutschen Gebärdensprache für gehörlose Schüler in prüfungsrelevante Fächer in der Schule im Sinne eines Nachteilsausgleiches.

Zuständigkeit: SMK

Beratung und Prävention:
  • Beratungsangebote für Eltern von Kindern mit Behinderungen in regional zumutbaren Entfernungen.

Zuständigkeit: SMK, SMS

  • Erarbeitung und Bereitstellung von zielgruppenspezifischen Informationsmaterialien für Eltern, Lehrer, Verwaltungen (auch in leichter Sprache). Niedrigschwellige Beratungs- und Präventionsangebote für individuelle Unterstützung, unabhängig von der Zuweisung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes.

Zuständigkeit: SMK, SBI und SMS

Integrative Unterrichtung:
  • Abstimmung von Grundschule mit Ganztagsangeboten und Schulhort hinsichtlich der Gewährleistung einer inklusiven Betreuung.

Zuständigkeit: SMK, SBA

  • Bis Gesetze und Verordnungen an die UN-Behindertenrechts­konvention angepasst werden, können Eltern mithilfe eines selektiven Wahlrechts entscheiden, ob ihr Kind an einer wohnortnahen Regelschule oder einer Förderschule unterrichtet wird. Entsprechendes Treffen von angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, damit die Qualität der integrativen Unterrichtung gesichert werden kann und die Wahloption annehmbar ist.

Zuständigkeit: SMK, SBA

  • Anpassung der Unterrichtsmaterialien für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Zuständigkeit: SMK, SBI

Sensibilisierung:
  • Neue und zusätzliche Angebote von Veranstaltungen zur Sensibilisierung von Eltern und allen an Bildung Beteiligten. Barrierefreie Gestaltung der Arbeit von und mit Eltern und allen an Bildung Beteiligten.

Zuständigkeit: SMK, SMS

  • Allgemeine Sensibilisierung der Gesellschaft hinsichtlich der Vielfalt als Chance für die Gesellschaft:

Zuständigkeit: SMK, SBA, SMS

  • Überarbeitung der sonderpädagogischen Diagnostik, des Feststellungsverfahrens sowie der Handbuches zur Förderdiagnostik. Dabei wird die Ausrichtung auf inklusive Bildung sowie individuelle Unterstützung für Eltern gelegt.

Zuständigkeit: SMK

Normenkontrolle und ‑anpassung:
  • Barrierefreie Gestaltung der Elternarbeit:

Prüfung und gegebenenfalls Regelung des Einsatzes und der Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetscherleistungen für Eltern mit Hörbehinderung bei Elternabenden / Elterngesprächen / Veranstaltungen der Kita im künftigen Inklusionsgesetz.

Zuständigkeit: SMK, SMS, Kommunen, Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Berufsorientierung und Berufseinstieg:
  • Unterstützung der individuellen Berufsorientierung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Behinderung.

Zuständigkeit: SMK, BA, SBA, Schulen

  • Fortführung der Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden seit 2011/2012 bis zum Aufnahme­jahrgang 2016/2017 ergänzende Maßnahmen der Berufsorien­tierung gemäß „Initiative Inklusion“ – Handlungsfeld 1 – des BMAS auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen SMS, RD Sachsen der BA, SMK und KSV durchgeführt. Im Anschluss daran bzw. zur Verstetigung sind ab Schuljahr 2017/2018 Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung gemäß SMK-ESF-Richtlinie 2014 – 2020 vom 16.11.2015 geplant.

Zuständigkeit: SMS, RD Sachsen BA, SMK, KSV

  • Für betroffene Schüler Zurverfügungstellung angemessener Vorkehrungen für den gemeinsamen Unterricht an der Regelschule. (z.B.: Zugänglichkeit der Gebäude, eine auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmte Organisation und Methode des Unterrichts, angepasste Lehr- und Lernmittel, angepasste Kommunikationsformen, Assistenz.)

Zuständigkeit: SMK, zusammen mit SMI und SMS

  • Unterstützung der Netzwerkbildung in den Einrichtungen zur Übergangsgestaltung sowie zur Findung von regionalen Lösungsansätzen.

Zuständigkeit: Schulen, SBA

  • Erleichterung des Zugangs zum Abitur durch den Abbau von Barrieren und dem Angebot von Unterstützungsmöglichkeiten.

Zuständigkeit: SMK

  • Besondere Berücksichtigung des Schulbesuchs von Kindern mit Behinderungen auf Regelschulen bei der Schulnetzplanung unter Einbeziehung der Region, der Stadt oder ländlichen Raumes.

Zuständigkeit: SMK mit Landkreisen und Kreisfreien Städten

  • Prüfung, ob die Einrichtung eines Hilfsmittelpools für technische Hilfsmittel und besondere Ausstattungen bei Schulträgern oder Beratungsstellen sinnvoll ist.

Zuständigkeit: SMK, SSG, SLKT, Schulträger

  • Schaffung von Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches in Prüfungen.

Zuständigkeit: SMK, SBA

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Endlich Selbstverständliches für alle Menschen/Schüler

Inklusion erfordert ein Umdenken in Bildungslandschaft – ohne dass bewährte Standards aufgegeben werden müssen: Warum müssen beispielsweise behinderte Kinder einen deutlich längeren Schulweg als nicht behinderte Kinder auf sich nehmen? (Mein nicht behinderter Sohn kann in 5min seine Grundschule zu Fuß erreichen. Mein behinderter Sohn braucht mit dem Fahrdienst wahrscheinlich 60min – für eine Tour! Das ist nicht nur ungerecht, sondern diskriminierend!) Warum können beide nicht die gleiche Schule besuchen? Man könnte in sogenannte Regelschulen beispielsweise Förderklassen aufbauen, in denen Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam lernen und dort, wo kein erhöhter Förderbedarf notwendig ist, könnten alle Kinder gemeinsam Lernen oder wenigstens Zusammensein. … Klar, dies erfordert vollkommen neue Strukturen, aber anders wird Inklusion nie gelingen können. Liebe Steuerzahler und Haushälter, ich glaube, dass diese Vision nicht unsere Haushaltskassen sprengen wird, denn das jetzige System der Separierung verschlingt bereits jetzt schon Unsummen. Nehmen wir allein die Fahrkosten, die sich durch Wohnortnahe Schulen auch für behinderte Kinder einsparen lassen würden … Unweigerlich würde sich auch in gesellschaftlicher Wandel vollziehen: Die Behinderten wären schlagartig in der Mitte der Gesellschaft und ein Stück Normalität!

Sensibilisierung

Die Schule ist da ein besonders geeignetes Feld Inklusion voranzutreiben. Was auch das Tempo erklärt, mit dem seit 2009 zuerst die Bundesregierung, dann die Landesregierungen vorgingen, um unter Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention ein „inklusives Bildungs- und Berufsumfeld von Beginn an“ durchzusetzen. Praktisch wird das auf den sukzessiven Abbau aller sonderpädagogischen Einrichtungen hinauslaufen und auf einen Rechtsanspruch körperlich wie geistig behinderter Kinder, mit Nichtbehinderten gemeinsam in sämtlichen Erziehungseinrichtungen betreut zu werden. Eine Debatte über Inklusivität an Schulen, wie sie der Kultusminister Mecklenburg-Vorpommerns, Mathias Brodkorb, hat führen lassen, gab es in keinem anderen Bundesland. , sowenig wie sich die Feststellung Egon Flaigs sagt Inklusion sei „Kommunismus für die Schule“ und der Todesstoß für das Leistungsprinzip. „Daher müssen alle Hochkulturen die Menschen auf die differenten Funktionen verteilen; sie müssen also selektieren, egal welchen Selektionsmodus sie dabei wählen“. In den Diskussionen zu „Inklusion in der Schule“ wird darauf hingewiesen, daß Regeleinrichtungen weder personell noch technisch auf die Betreuung von körperlich und geistig Behinderten eingerichtet sind, aber an dem Konzept selbst macht sich keine Kritik geltend. Dieses Konzept sollte man aber hinterfragen. Und man sollte eine Debatte hierzu führen! Nutzen Sie Das Geld was Sie für Sensibilisierung ausgeben wollen und fragen Sie die Menschen was diese wirklich wollen! Denn Inklusion hat Grenzen. Eine unbedingte Gemeinsamkeit, der niemand entweichen kann, ist nicht für alle Kin­der gut. Einige Schüler werden, nicht zuletzt aufgrund unabdingbarer Fördernotwendigkeiten, weiterhin auf spezielle pädagogische Unterstützung angewiesen sein.

Barrierefreiheit

Freie Schulen, die Rollstuhlkinder inklusiv beschulen, werden mit kommunalen Schulen, bezüglich einer Bereitstellung von Fahrstühlen im Schulgebäude, NICHT gleich behandelt.

Einzelfallhelfer in der Schule

Mein mehrfach behinderter Sohn besucht seit fünf Jahren inklusiv eine Oberschule eines freien Trägers und wird dabei von einem Einzelfallhelfer unterstützt. Sein inklusiver Schulalltag ist wunderbar, doch war er jetzt 10 Monate ohne Beschulung aufgrund des FEHLENDEN Einzelfallhelfers - den er auch in der Sonderschule benötigen würde - . Auch zwei anderen Kindern in unserer Stadt ergeht es so. Es fehlen Fachkräfte. Das Zwickauer Sozialamt zahlt für eine Einzeifallhelfer-Fachkraft Brutto 20,00 € pro Stunde, das Sozialamt Chemnitz zahlt Brutto 23,50 € für freiberufliche Fachkräfte. Das ist beides zu wenig. Für eine freiberufliche Nicht-Fachkraft - mit z.Bsp. vielen Erfahrungen in der Arbeit mit behinderten Menschen - zahlt das Chemnitzer Sozialamt - Brutto 8,50 €. Wer möchte für eine so anspruchsvolle Arbeit so schlecht bezahlt werden? Das Dresdner Sozialamt zahlt für eine Fachkraft 39,00 €.

geändert von AnnA am 11. Mai 2016

Anschauungs- und Lernmaterialien zur Sensibilisierung für Barrierefreiheit

Bilder zum Beitrag - öffne Lightbox

Die Sensibilisierung zur Schaffung von Barrierefreiheit und Achtung für den Mitmenschen muss bei den Kindern im Elternhaus beginnen und im Kindergarten sowie Schule fortgeführt werden. Der Behindertenverband Leipzig e.V. hat dafür verschiedene Schulungsmaterialien (http://www.le-online.de/dkl.html, siehe auch Anlage) entwickelt, die von Lehrern und Erziehern für die Unterrichtsgestaltung sehr geschätzt werden. In vielen Gesprächen mit Lehrern wurde uns mitgeteilt, dass sich das pädagogische Personal diese Materialien als Klassensätze zur Arbeit an den Grundschulen wünscht. Wir bitten diesbezüglich um die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Herstellung, um dieses Material den Grundschulen seitens des Kultusministeriums sachsenweit zur Verfügung stellen zu können.

Förderschulen

Konsequent nach der UN Konvention sind die Förderschulen abzuschaffen. Inklusive Bildung bedeutet ein gemeinsamer Lernraum und Sozialraum. Eine Öffnung der Regelschulen für Schüler mit Unterstützungsbedarf muss die Regel sein. Dazu ist das Fachpersonal der Förderschulen in den Regelschulen einzusetzen. Und die Lehrer in den Regelschulen müsen auf die Herausforderungen vorbereitet werden.

Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. / LDZ

Schule / Maßnahmen

Personal, Aus- und Weiterbildung In Bezug auf die "Unterbreitung bedarfsgerechter Angebote zur Stärkung der Ausbildung von Sonderpädagogen" ist Folgendes zu beachten: Aufgrund des fehlenden Studienfaches der Gehörlosen- bzw. Gebärdensprachpädagogik in Sachsen, muss zumindest das Angebot von Seminaren in Deutscher Gebärdensprache in die Ausbildung von Sonderpädagogen aufgenommen werden. Förderschulen Zum Punkt "Zulassung der Deutschen Gebärdensprache für gehörlose Schüler in prüfungsrelevante Fächer in der Schule im Sinne eines Nachteilsausgleiches" ist Folgendes zu beachten: Art. 24 Abs. 3b und c der UN-BRK: b) ermöglichen sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der gehörlosen Menschen; c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. Die reine „Zulassung“ der DGS in prüfungsrelevanten Fächern kann nicht Ziel eines Aktionsplans Inklusion im Sinne der UN-BRK sein. Die DGS muss nicht nur grundsätzlich in Schulen zugelassen sein, sondern auch das Erlernen der DGS muss in der Schule implementiert sein und die sprachliche Identität gefördert werden. Zu dieser sprachlichen Identität gehört bei gehörlosen Menschen auch die kulturelle Identität als Teil der Gebärdensprachgemeinschaft. Auch die Förderung dieser kulturellen Identität gilt es durch Fächer wie „Deaf Studies“ oder „Gehörlosenkultur“ sicherzustellen. Dies ist sowohl bei der Beschulung gehörloser Kinder in Förderschulen als auch in Regelschulen notwendig. Integrative Unterrichtung Das Wort "Integrative" sollte durch "Inklusive" ersetzt werden. Normenkontrolle und -anpassung Zum Punkt "Barrierefreie Gestaltung der Elternarbeit": "Prüfung und gegebenenfalls Regelung des Einsatzes und der Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetscherleistungen für Eltern mit Hörbehinderung bei Elternabenden / Elterngesprächen / Veranstaltungen in der Kita im künftigen Inklusiongesetz." Bitte in diesem Absatz das Wort "Kita" mit "Schule" ersetzen, da es hier um den Bildungsbereich Schule geht. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, eine entsprechende Regelung im derzeit vor der Novellierung stehenden Schulgesetz zu verankern. Eine "Prüfung" hinsichtlich einer Regelung im Inklusionsgesetz ist - wie bereits im Beitrag zur "Frühkindlichen Bildung" erwähnt - äußerst unverbindlich, zumal im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses keine Alternative benannt wird. Eine entsprechende Regelung müsste im Aktionsplan als Maßnahme festgeschrieben werden. Berufsorientierung und Berufseinstieg "Für betroffene Schüler Zurverfügungstellung angemessener Vorkehrungen für den gemeinsamen Unterricht an Regelschulen (z.B. Zugänglichkeit der Gebäude, eine auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmte Organisation und Methode des Unterrichts, angepasste Lehr- und Lernmittel, angepasste Kommunikationsformen, Assistenz.)." Die Aufzählung der Beispiele sollte um Folgendes ergänzt werden: Förderung der Identität von Schülern mit Hörbehinderung durch die Fächer "Deaf Studies" bzw. "Gehörlosenkultur".

Schule

Bereits im Jahr 2012 erarbeitete eine eigens vom Staatsministerium für Kultus einberufene Expertenkommission konkrete Empfehlungen, wie die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) an sächsischen Schulen anzuwenden sind. Die beschriebenen Handlungsansätze hätten bei vorhandenem politischem Willen die schrittweise Umsetzung von Art. 24 der UN-BRK an Sachsens Schulen innerhalb von 5 bis 10 Jahren ermöglicht. Der vorliegende Entwurf zum SLAP zeichnet den politischen Willen hin zur inklusiven Bildung jedoch nur sehr zurückhaltend, was auch im aktuellen Entwurf zum Schulgesetzt sehr deutlich wird. Die Fortschreibung des begonnenen Aktionsplanes für die Schulen sollte fortgesetzt werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass im Entwurf des SLAP die individuelle Förderung der Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung bzw. einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und die damit verbundene benötige individuelle Unterstützungsleistungen durch den Einsatz von Inklusionsassistenten an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen abgedeckt werden soll. Dieses Unterstützungsinstrument findet im Rahmen einer ESF Förderung statt und ist temporär begrenzt. Es sollte dringend eine Aussage zur Sicherung der Nachhaltigkeit gemacht werden und keine "Trostpflaster" vergeben werden. Gleiches gilt für die Erhöhung der Anzahl der Praxisberater an Oberschulen ab dem Schuljahr 2016/17. Die Öffnung von Förderschulen auch für Schüler(innen) ohne sonderpädagogischem Förderbedarf ist der Schritt zu einer gewollten Inklusion. Jedoch sind dafür die erforderlichen personellen Rahmenbedingungen konkret zu beschreiben und den Schulen zuzusichern. Für die Beratungsangebote für Eltern von Kindern mit Behinderungen ist eine unabhängige Beratungsinstanz erforderlich. Die Übergangslösung, dass Eltern mithilfe ihres Wahlrechts entscheiden können, ob ihr Kind an einer wohnortnahen Regelschule oder einer Förderschule unterrichtet wird, muss konkretisiert werden bzw. Verwaltungsvorgänge zeitnah bearbeitet werden. Um den Schulbesuch von Kindern mit Behinderungen auf Regelschulen zu ermöglichen, ist es zum einen erforderlich, den Schulleitungen die Bedingungen dafür zur Verfügung zu stellen und ebenso die Schulnetzplanung entsprechend zu gestalten. Im Entwurf werden dazu keine Konkretisierungen skizziert, was einen gelingenden Inklusionsprozess in Frage stellt. Generell ist im Entwurf des SLAP kein schlüssiges Konzept für die Umsetzung der Inklusion im Schulwesen erkennbar. Das führt zu Unsicherheit und Unzufriedenheit aller am Schulwesen beteiligten Akteure, was in den Beteiligungsforen zum Entwurf des Schulgesetzes ausdrücklich formuliert wurde.

Teilzeit auch für Schüler/Berufsschüler/Studenten

Es gibt Schüler, die an Regelschulen lernen, deren Leistungsfähigkeit jedoch nicht der eines Vollzeit-Schülers entspricht. Vergleichbar ist das mit einer Teilerwerbsminderung. Es gibt dazu eine interessante Gerichtsentscheidung (letztendlich wohl ein Vergleich), den eine Familie für ihre autistische Tochter erreicht hat, welche an einem Dresdner Gymnasium lernt: Sie kann ihre wohl Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe von 2 auf 4 Jahre verlängern. Sie besucht die Schule an weniger Stunden pro Tag und kann dadurch den Anforderungen gerecht werden. Ich denke, das SMK und die SBAD als zuständige Behörden wissen, wovon ich spreche. Ich habe selbst einen autistischen Sohn, für den ein solches Modell große Vorteile hätte. Deshalb rege ich an, über solche Teilzeitregelungen für bestimmte Schüler (z.B. mit Diagnose Autismus und festgestellter Notwendigkeit) zu diskutieren. Dies betrifft: Versetzungsregelungen (Erbringung bestimmter Leistungen später möglich?), Regelungen bei Nichtversetzung und Wiederholung von Klassenstufen, dadurch Wechsel an anderen Schultyp, ..., Verweildauer in einer Schulstufe. Mit einem solchen Teilzeitmodell wird Schülern die Chance gegeben, einen ihrem Intellekt entsprechenden Schul-, Berufs- oder Hochschulabschluss zu erreichen. Behinderungsbedingte Beeinträchtigungen können reduziert werden. Diese Betrachtungen sollten auch auf (Fach-) Hochschulen und Berufsschulen (! siehe Beitrag von Christine Salzer, die Notwendigkeit ist gegeben!) ausgeweitet werden.

geändert von Bogufinchen am 9. Mai 2016

Barrierefreie Lernmaterialien

Unter den Punkt "Normenkontrolle und -anpassung" gehört aus meiner Sicht auch unbedingt die Ausgabe barrierefreier Lernmaterialien, auch an Schüler ohne Behinderung. Oftmals sind es nicht primär die Schüler selbst, die durch ihre Behinderung auf diese angewiesen sind, sondern dritte Personen wie andere Lehrer, Horterzieher, Eltern, Großeltern, ... Es ist beispielsweise schon fast Standard, zwei A4-Arbeitsblätter auf eine A4-Seite zu verkleinern und diese dann als Kopie auszuhändigen. Beim Ausfüllen dieser Seiten hat dann nicht nur ein Schüler mit motorischen Schwierigkeiten seine Probleme, sondern auch eine Person mit einer Sehbehinderung, die dem Kind bei der Erledigung der Hausaufgaben oder beim Lernen gern helfen möchte. Hier wird an der falschen Stelle gespart. Der Bedarf ist im Voraus im Einzelfall nicht absehbar. Deshalb sollten alle Lernmittel barrierefrei ausgegeben werden, um keinen Schüler zu benachteiligen.

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