Im Handlungsfeld „Hochschulen“ besteht das Ziel darin, für alle Hochschularten nachhaltig Verbesserungen für die Studierenden mit Behinderungen an den Hochschulen zu erreichen. Die Studie „Inklusion an Hochschulen“ wird derzeit im Auftrag des SMWK erstellt. Sie soll einen Überblick über den Sachstand zur inklusiven Zugänglichkeit von Hochschulen erarbeiten. Diese Ergebnisse werden in der weiteren Erarbeitung des Aktionsplanes berücksichtigt. Diskutiert wird auch über eine gesetzliche Verankerung der Berufung von Hochschulbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen.
Zuständigkeit: SMWK
Zuständigkeit: Hochschulen
[KBA] Es sollte nicht nur geprüft werden, ob "Experten in eigener Sache" in die Planungen von Bauvorhaben einbezogen werden, sondern diese Einbindung ist festzuschreiben. (Damit so etwas wie auf dem TUD-Campus nicht wieder passiert – siehe Beitrag unter AG2/Mobilität).
(Artikel wurde bereits im Bereich "Schule" veröffentlicht) "Es gibt Schüler, die an Regelschulen lernen, deren Leistungsfähigkeit jedoch nicht der eines Vollzeit-Schülers entspricht. Vergleichbar ist das mit einer Teilerwerbsminderung. Es gibt dazu eine interessante Gerichtsentscheidung (letztendlich wohl ein Vergleich), den eine Familie für ihre autistische Tochter erreicht hat, welche an einem Dresdner Gymnasium lernt: Sie kann ihre wohl Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe von 2 auf 4 Jahre verlängern. Sie besucht die Schule an weniger Stunden pro Tag und kann dadurch den Anforderungen gerecht werden. Ich denke, das SMK und die SBAD als zuständige Behörden wissen, wovon ich spreche. Ich habe selbst einen autistischen Sohn, für den ein solches Modell große Vorteile hätte. Deshalb rege ich an, über solche Teilzeitregelungen für bestimmte Schüler (z.B. mit Diagnose Autismus und festgestellter Notwendigkeit) zu diskutieren. Dies betrifft: Versetzungsregelungen (Erbringung bestimmter Leistungen später möglich?), Regelungen bei Nichtversetzung und Wiederholung von Klassenstufen, dadurch Wechsel an anderen Schultyp, ..., Verweildauer in einer Schulstufe. Mit einem solchen Teilzeitmodell wird Schülern die Chance gegeben, einen ihrem Intellekt entsprechenden Schul-, Berufs- oder Hochschulabschluss zu erreichen. Behinderungsbedingte Beeinträchtigungen können reduziert werden. Diese Betrachtungen sollten auch auf (Fach-) Hochschulen und Berufsschulen (! siehe Beitrag von Christine Salzer, die Notwendigkeit ist gegeben!) ausgeweitet werden."
Neben der oben erwähnten baulichen Barrierefreiheit sind z.B. auch Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen in der Zentralverwaltung oder in den Fakultäten (und unter Umständen auch für Studierende) entscheidend für die Umsetzung von Inklusion. Dies kann allgemeine Themen (Umgang mit behinderten Menschen) oder behinderten-spezifische Aspekte umfassen (z.B. Gebärdensprachkurse).
Es ist auf die Hochschulen und Ausbildungsstätten einzuwirken, das Wissen zur Schaffung von Barrierefreiheit aus der Sicht aller Behinderungsarten (Definition nach §3 des SächsIntG) verbindlich zu vermitteln. Es sollte über die jeweiligen Studienordungen festgelegt werden (wie an der Hochschule Mittweida bereits erfolgt) und der vermittelte Lehrstoff prüfungsrelevant sein. Nur so kann das Wissensdefizit zur Schaffung von Barrierefreiheit grundlegend überwunden werden, denn behindern ist heilbar (siehe Bild).
Bisher werden in den meisten Fällen Assistenzleistungen für eine Promotion, ein Zweitstudium oder ein Weiterbildungsstudium nicht übernommen. Da Menschen mit Behinderung - bspw. gehörlose Menschen, die auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen angewiesen sind - die Kosten dafür i.d.R. nicht selbst stemmen können, bleiben Ihnen diese Qualifizierungsmöglichkeiten zumeist verschlossen. Im Sinne der Barrierefreiheit und Inklusion ist die Kostenübernahme für Assistenzleistungen auch in diesem Bereich zu gewährleisten.
Zügige Ergänzung und Überarbeitung von Studien- und Prüfungsordnungen mit Themen der Inklusion sowie zwingende Teilnahme für Lehramtsstudierende
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