Gesetzentwurf Staatsministerium des Innern Justiz, Inneres und Sicherheit

Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher Vorschriften

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 20.05.2026 bis 03.07.2026
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Gesetz
zur Änderung stiftungsrechtlicher Vorschriften

Vom …

Der Sächsische Landtag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Anpassung
stiftungsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2029“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf beinhaltet die Änderung des Gesetzes zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften.

Erfüllungsaufwand

Weder für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft noch für die Verwaltung entsteht neuer Erfüllungsaufwand. Es wird lediglich die Geltungsdauer bestehender landesrechtlicher Vorschriften verlängert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften)

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts hat der Bund die Inbetriebnahme des bundesweiten Stiftungsregisters vom ursprünglich geplanten 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2028 verschoben. Begründet wird die Verschiebung damit, dass die zur Führung des Registers benötigte Registertechnik zum 1. Januar 2026 noch nicht bereitstehe. Da die noch notwendigen Arbeiten zur Fertigstellung der Registertechnik voraussichtlich auch bis Ende 2026 noch nicht abgeschlossen seien, werde das Stiftungsregister erst am 1. Januar 2028 seinen Betrieb aufnehmen.

Das Sächsische Stiftungsgesetz (SächsStiftG) wurde mit dem Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) an die neuen stiftungsrechtlichen Regelungen im BGB und das Stiftungsregistergesetz angepasst. Einige Änderungen, die an die Einführung des Stiftungsregisters knüpfen, wurden in zeitlicher Hinsicht an die Inbetriebnahme des Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026 gekoppelt. Das Inkrafttreten dieser Änderungen im Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften (Artikel 3) muss daher ebenfalls in zeitlicher Hinsicht an die verzögerte Inbetriebnahme des Stiftungsregisters angepasst werden. Dies betrifft insbesondere § 13 SächsStiftG, der in der aktuellen Fassung die Führung des Stiftungsverzeichnisses durch die Landesdirektion Sachsen als Stiftungsbehörde regelt. Mit Inbetriebnahme des bundesweiten Stiftungsregisters bedarf es des Stiftungsverzeichnisses nicht mehr. Es sollte ein Jahr nach Inbetriebnahme des bundesweiten Stiftungsregisters wegfallen. Die Regelung ist daher nunmehr auf den 1. Januar 2029 zu verschieben. Weitere Regelungen betreffen Kostenregelungen im 10. SächsKVZ.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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Sächsisches Staatsministerium des Innern,

Referat 21,

Frau Burkhardt

Tel. 0351-564-32131

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