Verordnungsentwurf Staatsministerium des Innern Gesellschaft und Politik

Sächsische Fristverkürzungsverordnung – SächsFristVO

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 03.12.2024 bis 13.12.2024
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Quelle: pixabay

Artikel 44 Absatz 2, 2. Halbsatz der Verfassung des Freistaates Sachsen bestimmt, dass im Fall der Auflösung des Landtages die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden muss. Die Regelung findet unabhängig vom Auflösungsgrund Anwendung und betrifft daher sowohl den Fall der Selbstauflösung des Landtages durch Beschluss gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen als auch den Fall, dass der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt wird, Artikel 60 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Die Organisation vorgezogener Neuwahlen muss sich an diesem zeitlichen Rahmen bemessen.

Um innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen abhalten zu können, müssen die Fristen und Termine für die Beteiligungsanzeige, die Einreichung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge abgekürzt werden. § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes (SächsWahlG) enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach das Staatsministerium des Innern für den Fall einer Auflösung des Landtages die im SächsWahlG und der Landeswahlordnung (LWO) vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen kann. Die Verordnungsermächtigung besteht unabhängig von einem konkreten Anlass, d. h. für den Erlass der Verordnung bedarf es nicht einer vorausgegangen bzw. anstehenden Auflösung des Landtages. Die Verordnung kann vielmehr vorsorglich („für den Fall“) erlassen werden.

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Sandra Naumann/

Claudia Burkhardt

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