Gesetzentwurf Staatsministerium des Innern Justiz, Inneres und Sicherheit

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes

  • Status Beendet
  • Zeitraum 12.03.2024 bis 28.03.2024
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Der Entwurf zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) wurde in der Kabinettssitzung am 27. Februar 2024 zur Anhörung freigeben. 

Der Gesetzentwurf knüpft an Vereinbarungen des Koalitionsvertrages an. Der Entwurf sieht vor, dass dem Betroffenen einer polizeilichen Kontrolle unter bestimmten Voraussetzungen die durchgeführte Maßnahme zu bescheinigen ist und Polizeibedienstete ein mitgeführtes Aufzeichnungsgerät bei absehbaren Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs einschalten.

Kontrollbescheinigung

Nach der vorgesehenen Ergänzung des § 15 Absatz 1 SächsPVDG ist eine Identitätskontrolle auf Antrag der betroffenen Person zu bescheinigen, wenn die Maßnahme an einem Ort im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 SächsPVDG stattfindet. Dies ist ein Ort an dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich unter Verstoß gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort Straftäter verbergen oder dort Personen der Prostitution nachgehen und durch gegen sie gerichtete Straftaten gefährdet sind. Die Kontrollbescheinigung zielt auf eine grundrechtssensible Vornahme der Identitätskontrolle ab und soll die rechtliche Überprüfbarkeit der Maßnahme erleichtern.

Aufzeichnung von Maßnehmen des unmittelbaren Zwangs

Mit der Neufassung des § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsPVDG soll die Pflicht zur Aufzeichnung von polizeilichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs mittels eines mitgeführten Aufzeichnungsgerätes („Bodycam“) eingeführt werden. Die Aufzeichnung dient der Beweissicherung und der umfassenderen rechtlichen Überprüfbarkeit der Maßnahme.

Geschlechtergerechte Sprache

Das Normsetzungsvorhaben gibt den Anlass, das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz in einer geschlechtergerechten Sprache zu formulieren, damit im Gesetz die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch sprachlich zum Ausdruck kommt.

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