Gesetzentwurf Staatsministerium des Innern Justiz, Inneres und Sicherheit

Novellierung des Versammlungsgesetzes

  • Status Beendet
  • Zeitraum 30.08.2023 bis 25.09.2023
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Praxisorientierung

Der Gesetzentwurf folgt dem Aufbau des sogenannten Musterentwurfs eines Versammlungsgesetzes, der im Jahr 2010 von Fachleuten aus der Praxis und Rechtswissenschaftlern erstellt wurde. Gesetzliche Auslegungen, die sich aus richterlicher Rechtssprechung ergeben, haben nun direkten Eingang in den Gesetzestext gefunden. 

Kooperationsgedanke

Die Versammlungsbehörden wirken in allen Phasen des Verfahrens auf eine Kooperation mit dem Veranstalter hin. Hierzu soll rechtzeitig ein Kooperationsgespräch angeboten werden, um alle Umstände zu erörtern, die für die Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Je mehr über die Art der Versammlungsdurchführung bekannt ist, umso präziser kann die Behörde mögliche Gefahren einschätzen, diesen durch flankierende Maßnahmen begegnen und gegebenenfalls auf beschränkende Maßnahmen verzichten.

Schutz der Medienvertreter

Im Gesetzesentwurf wird der besondere Schutz der freien medialen Berichterstattung der Medien bei Versammlungen ausdrücklich als Aufgabe der Behörden niedergelegt. Die Behinderung von Presseangehörigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Garantie des Versammlungsrechts auch ohne Leiter

Insbesondere in den Jahren der Corona-Pandemie kam es vermehrt zu Versammlungen, die nicht angezeigt wurden, und bei denen es keinen Versammlungsleiter gab. Ausdrücklich gesetzlich geregelt werden soll nun, dass die Teilnehmer einen Leiter aus ihren Reihen bestimmen. Gelingt das nicht, kann die Behörde den Ablauf regeln, um die Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und Rechte Dritter zu wahren.

Zuständigkeiten

Die kommunalen Versammlungsbehörden arbeiten weiter Hand in Hand mit der Landespolizei. Sie sind zuständig für die Festlegung von Auflagen und Beschränkungen, während die Polizei das Geschehen vor Ort absichert und für den Schutz der Versammlungen sorgt.

Weitere Neuerungen

Eine weitere Neuregelung besteht bei Versammlungen auf öffentlichen Flächen in privatem Eigentum. Versammlungen sind auch auf öffentlichen Flächen in Privateigentum möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Fläche für sogenannten kommunikativen Verkehr handelt. Das Gesetz setzt insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung um. Der private Eigentümer soll dann in das Kooperationsverfahren einbezogen werden, damit auch seine Interessen berücksichtigt werden können.

Die zentrale Norm für behördliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist § 17 des Gesetzentwurfs. Die Eingriffsschwelle ist wie bisher auch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Vorgesehen ist außerdem eine Neuregelung für Versammlungen, die die Würde der Opfer von Diktaturen zu verletzten drohen.

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