Innenbereichssatzung Gemeinde Rietschen Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 02.05.2024 bis 02.06.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung

über die Aufstellung, den Entwurf und die Auslegung der Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“

gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 4 BauGB

Beschluss 7/2024               - Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss -

Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen hat in seiner Sitzung am 25.03.2024 beschlossen:

  1. Für den im Plan vom 14.02.2024 dargestellten Bereich wird eine Ergänzungssatzung aufgestellt (der Übersichtsplan vom 14.02.2024 ist Bestandteil der Satzung).
  2. Die Ergänzungssatzung erhält die Bezeichnung „Ortsteil Hammerstadt“.
  3. Bei der Aufstellung der Satzung werden die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 entsprechend angewendet. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 von dem Umweltbericht nach § 2a, abgesehen.
  4. Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 14.02.2024 wurde dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert.
  5. Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 14.02.2024 wird beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom 14.02.2024 wird gebilligt.
  6. Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung in der Fassung vom 14.02.2024 werden nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.05.2024 bis zum 02.06.2024 öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB beteiligt.
  7. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

Die Planunterlagen zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung werden in der Fassung vom 14.02.2024 im Zeitraum

vom 02.05.2024 bis zum 02.06.2024

gemäß § 3 Abs. 2, Satz 1 BauGB förmlich veröffentlicht und auf der Internetseite der Gemeinde Rietschen www.rietschen-online.de unter der Rubrik „Aktuelles“ sowie im zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.

Ergänzend zur förmlichen Veröffentlichung liegen die Unterlagen als andere leicht zugängliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB im Rahmen der Öffentlichen Auslegung im o.g. Auslegungszeitraum in der Gemeindeverwaltung Rietschen, Forsthausweg 2, 02956 Rietschen im Zimmer 12/13 der Bauverwaltung während der Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch   9.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr

Donnerstag                        9.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag                                 9.00 – 11.00 Uhr                                             zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Dauer dieser Veröffentlichungs- und ergänzenden Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zum Planentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, also schriftlich oder während der vorgenannten Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2, Satz 4 Nr. 3. BauGB bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist.

Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB verstreicht die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Ihre Rechtsfolgen, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung eine schriftliche Niederschrift gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes eingegangen ist.

Es wird hingewiesen, dass entsprechend § 44 BauGB die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung verstreicht, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.

Begründung

Die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Ortsteil Hammerstadt“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m § 2 Abs. 1 BauGB hat das Ziel einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Bereich erschlossener Flurstücke mittels Baulandausweisung in Anlehnung an die vorhandene Siedlungsstruktur auszuweisen.

Das Satzungsgebiet setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen. Diese Teilbereiche der Satzung umfassen die folgenden Grundstücke mit den Flurstücksnummern: Viereichen Flur 15, Flst. 54 (Teilfläche), Viereichen Flur 15, Flst. 56/3 (Teilfläche), Viereichen Flur 14, Flst. 7/3 (Teilfläche), Viereichen Flur 14, Flst. 7/2 (Teilfläche)

Der genaue Geltungsbereich der Satzung kann dem als Anlage beigefügten Lageplan vom 14.02.2024 entnommen werden.

Kontaktperson

Gemeinde Rietschen

Bauverwaltung

Frau Ute Thielsch

Tel.: +49 (0) 35772 42122

E-Mail: bau@rietschen.de

Datenschutzerklärung

Bei der Abgabe von Stellungnahmen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens personenbezogene Daten erhoben und von der Gemeinde Rietschen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

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