Sanierungssatzung Gemeinde Rietschen Beschluss

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „An der Flusssiedlung“ in der Gemeinde Rietschen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.04.2026 bis 24.04.2027
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Planzeichnung

Auf Grund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Sachsen (GemO), jeweils in der gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen in seiner Sitzung am 27.01.2025 folgende

S a t z u n g

über die förmliche Festlegung

des Sanierungsgebietes „An der Flusssiedlung“ in der Gemeinde Rietschen

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan von Januar 2025. Der Lageplan wird Bestandteil der Satzung.

§ 2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

  1. In dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich wurden im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB städtebauliche Missstände festgestellt.
  1. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 38 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
  1. Das Gebiet erhält die Bezeichnung „An der Flusssiedlung“.
  1. Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Verfahren

  1. Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
  1. Die Frist für die Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB auf 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung festgelegt.
  1. Ist die Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme innerhalb der hier festgelegten Frist nicht möglich, kann die die Frist durch Beschluss des Gemeinderates verlängert werden.

§ 4 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB insgesamt finden keine Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Rietschen, den 27.01.2025

Herr Brehmer, Bürgermeister

Anlage: Lageplan

Kontakt

Bürgermeister der Gemeinde Rietschen

Ralf Brehmer

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