Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.05.2026 (Beschluss Nr. 2026/04/VIII/153) den Bebauungsplan "TU Chemnitz Außenstelle für Forschung und Prüfung in Reichenbach im Vogtland“ in der Fassung vom 08.04.2026 bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise, als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan "TU Chemnitz Außenstelle für Forschung und Prüfung in Reichenbach im Vogtland“ in der Fassung vom 08.04.2026 wurde gebilligt. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt der Bebauungsplan "TU Chemnitz Außenstelle für Forschung und Prüfung in Reichenbach im Vogtland“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan "TU Chemnitz Außenstelle für Forschung und Prüfung in Reichenbach im Vogtland“ bestehend aus: 1. Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise 2. Begründung mit Umweltbericht 3. Zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung Reichenbach im Vogtland, Markt 1 in 08468 Reichenbach im Vogtland, Wirtschaftsförderung / P.I.A. während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend - auf der Internetseite der Stadt Reichenbach im Vogtland
https://www.reichenbach-vogtland.de/bauen-wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/bauleitplanung-in-kraft/
eingestellt und auf Dauer zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Auf die Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Reichenbach im Vogtland (Stadtverwaltung Reichenbach im Vogtland, Markt 1 in 08468 Reichenbach im Vogtland) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Reichenbach im Vogtland, den 03.07.2026
Henry Ruß Oberbürgermeister
Tobias Keller
Stadtverwaltung Reichenbach im Vogtland
Abt. Wirtschaftsförderung
03765/ 524-1080