Entwicklungssatzung Stadt Reichenbach im Vogtland Beschluss

Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/ Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn der Stadt Reichenbach im Vogtland

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.05.2026 bis 30.08.2026
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Plan

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/ Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn der Stadt Reichenbach im Vogtland

Der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland hat in öffentlicher Sitzung am 07.12.2020 die Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn in der Fassung vom 19.11.2020, bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Beschluss wurde im elektronischen Amtsblatt der Stadt Reichenbach auf deren Internetseite https://www.reichenbach-vogtland.de/stadt-buerger/amtliche-bekanntmachungen/ unter der Nr. 2021/03 am 19.02.2021 gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit nochmals bekannt gemacht, die Ergänzungssatzung tritt rückwirkend zum 19.02.2021 in Kraft.

Die Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/ Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn der Stadt Reichenbach im Vogtland kann einschließlich ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Reichenbach, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung, Abt. 61 Stadtentwicklung/Stadtplanung/Bauordnung, Markt 1, 08468 Reichenbach im Vogtland während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend dazu ist die Satzung gemäß § 10a BauGB mit ihren Unterlagen auf der Homepage der Stadt unter https://www.reichenbach-vogtland.de/bauen-wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/bauleitplanung-in-kraft/ sowie in das Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingestellt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reichenbach im Vogtland, Markt 1, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung,

08468 Reichenbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannte Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Reichenbach im Vogtland, den 19.05.2026                Henry Ruß

                                                                                   Oberbürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Reichenbach

Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung

Markt 1

08468 Reichenbach im Vogtland

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