Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/ Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn der Stadt Reichenbach im Vogtland
Der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland hat in öffentlicher Sitzung am 07.12.2020 die Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn in der Fassung vom 19.11.2020, bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Beschluss wurde im elektronischen Amtsblatt der Stadt Reichenbach auf deren Internetseite https://www.reichenbach-vogtland.de/stadt-buerger/amtliche-bekanntmachungen/ unter der Nr. 2021/03 am 19.02.2021 gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit nochmals bekannt gemacht, die Ergänzungssatzung tritt rückwirkend zum 19.02.2021 in Kraft.
Die Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/ Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn der Stadt Reichenbach im Vogtland kann einschließlich ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Reichenbach, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung, Abt. 61 Stadtentwicklung/Stadtplanung/Bauordnung, Markt 1, 08468 Reichenbach im Vogtland während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend dazu ist die Satzung gemäß § 10a BauGB mit ihren Unterlagen auf der Homepage der Stadt unter https://www.reichenbach-vogtland.de/bauen-wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/bauleitplanung-in-kraft/ sowie in das Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingestellt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reichenbach im Vogtland, Markt 1, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung,
08468 Reichenbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Reichenbach im Vogtland, den 19.05.2026 Henry Ruß
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Reichenbach
Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung
Markt 1
08468 Reichenbach im Vogtland