Ziel des Bebauungsplanes ist es nicht, bisherige Außenbereichsflächen für eine Bebauung zu erschließen, sondern festzuschreiben, dass der bestehende Weinberg als wichtige Zäsur im ansonsten sehr gleichförmig strukturierten Siedlungsband der Niederlößnitz als solcher erhalten bleibt. Diese Zäsur stellt eine wichtige städtebauliche Qualität dar, da das Ortsbild auch vom spannungsreichen Zusammenwirken bebauter und unbebauter Stadtflächen geprägt wird.
Von der Oberen Bergstraße aus ergeben sich wichtige Blickbeziehungen über den Weinberg hinweg in das Elbtal, welche von anderen Stellen auf Grund der vorhandenen Bebauung nicht mehr möglich sind.
Der wertvolle Baumbestand östlich und nördlich des Minckwitzschen Weingutes, der auch jetzt dem Außenbereich zugeordnet ist, soll in seiner bisherigen Form erhalten werden. Eine weitere Verdichtung der Bebauung in bisher unbebauten Bereichen am Hangfuß wird nicht angestrebt.
Eine andere Situation besteht westlich des Weingutes an der Oberen Bergstraße. Hier handelt es sich um Baulücken, deren Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist.
Um die städtebauliche Wirkung des Weingutes nicht zu beeinträchtigen, ist eine Bebauung im Maß der westlich gelegenen Baukörper, die den Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB bilden, nicht möglich. Deshalb soll mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplanes die Bebauung dieser beiden Lücken angemessen gestaltet werden.
Der Regelungsbedarf für das Weingut an der Winzerstraße besteht darin, den erlebbaren räumlichen Zusammenhang zwischen dem baulichen Ensemble und dem Weinberg zu erhalten. Diese Situation ist eine der wenigen, die in Radebeul noch besteht; in der Regel wurden Weinberge vor ca. 120 Jahren, als Folge der weitgehenden Aufgabe des Weinanbaus auf Grund des Reblausbefalls, zur Bebauung parzelliert und erhalten gebliebene Weingüter stehen ohne städtebaulichen Bezug inmitten späterer Villenbebauung.
Für die östlich und westlich des Weingutes bestehenden unbebauten Abstände wurden keine Baufelder festgesetzt. Diese Durchblicke sollen auch von Nebengebäuden frei bleiben.
Die angemessene wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes ist aber durch die Hausgruppe des Gehöftes gegeben, während die Umgebungsbebauung aus Einzelhäusern besteht.
Fr. Wächtler
Stadtentwicklungsamt
Große Kreisstadt Radebeul
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