Bebauungsplan Stadt Radebeul Beschluss

Bebauungsplan Nr. 55 "Fabrikstraße/ Kötitzer Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 12.06.2024 mit Beschluss SR 42/24-19/24 nach Abwägung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55 „Fabrikstraße/ Kötitzer Straße“ (ehem. Nr. 55 „Fabrikstraße West“) gefasst.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 55 in der Fassung vom 13.02.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 17.05.2024 bestehend aus Teil A – Planzeichnung, Teil B – Textliche Festsetzungen und Teil C – Begründung mit Umweltbericht wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55 umfasst die Flurstücke 386/2, 387, 387/c, 387/d, 387/1, 387/2, 388/2, 388/3, 388/4, 389/3, 389/4, 390/2, 390/3, 390/4, 391, 392, 392/a, 393, 393/d, 394, 394/1, 395/2, 396/1, 396/2, 396/3, 396/7, 396/8, 396/9 und Teile des Flurstückes 400 der Gem. Naundorf.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im beigefügten Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Planzeichnung zur Satzung.

Der Bebauungsplan Nr. 55 „Fabrikstraße/ Kötitzer Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt nach §10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jeder kann den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab sofort in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Pestalozzistraße 8 in 01445 Radebeul, bei Frau Wächtler im Zimmer 1.14 oder einem Vertreter während der Öffnungszeiten (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09:00 bis 12:00 sowie dienstags und donnerstags von 13:00 bis 18:00) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Die zusammenfassende Erklärung beinhaltet, wie die Umweltbelange, die Ergebnisse der Beteiligungsprozesse und anderweitige Planungsmöglichkeiten beim Zustandekommen des Plans berücksichtigt wurden.

Die Planunterlagen sind gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auch im Internet unter der Adresse www.radebeul.de/beteiligungen zu finden und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 55 schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Radebeul unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltsgeltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Radebeul, den 13.06.2024

Wendsche

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Fr. Wächtler

Stadtentwicklungsamt

Große Kreisstadt Radebeul

Pestalozzistraße 8

01445 Radebeul

planung@radebeul.de

Gegenstände

Übersicht
  • Deckblatt
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Anlage Begründung - Artenschutzbeitrag
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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