Bebauungsplan Stadt Plauen Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 026 "Automobil- und Dienstleistungszentrum Müller, Plauen-Oberlosa" mit 2. Änd. ...

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Plauen hat in seiner Sitzung am 12.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 026 „Automobil- und Dienstleistungszentrum Müller, Plauen-Oberlosa“ mit 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 031„Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa Teil 2a“ mit Datum vom 04.01.2024 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am                  bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 026 „Automobil- und Dienstleistungszentrum Müller, Plauen-Oberlosa“ mit 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 031„Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa Teil 2a“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 026 „Automobil- und Dienstleistungszentrum Müller, Plauen-Oberlosa“ mit 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 031„Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa Teil 2a“ wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB im Rathaus der Stadt Plauen, Unterer Graben 1, 08523 Plauen, im Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt (Zimmer 133) während der Öffnungszeiten

•       Montag                09.00 - 15.00 Uhr
•       Dienstag              09.00 - 18.00 Uhr
•       Donnerstag         09.00 - 17.00 Uhr
•       Freitag                  09.00 - 13.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen zugänglich gemacht.

Bekanntmachungshinweise

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort  bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bekanntmachungshinweis gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 SächsGemO

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Plauen, den 01.07.2024

Steffen Zenner

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadt Plauen

Unterer Graben1

08523 Plauen

Tel. 03741 291 1621

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang