Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

Bebauungsplan Nr. 89 "Wohngebiet Max-Schwarze-Straße" der Stadt Pirna (Satzungsbeschluss)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.04.2022 bis 05.04.2023
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 89 „Wohngebiet Max-Schwarze-Straße“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 22.03.2022 den Bebauungsplan Nr. 89 „Wohngebiet Max-Schwarze-Straße“ in der Fassung vom 14.02.2022 als Satzung beschlossen.

Mit der Reaktivierung der Brachfläche durch die beabsichtigte Neubebauung wird das Innenentwicklungspotenzial ausgeschöpft und das Areal der ehemaligen Fleischfabrik wieder einer geordneten baulichen Nutzung zugeführt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 89 „Wohngebiet Max-Schwarze-Straße“ in der Fassung vom 14.02.2022 (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Zu den Planunterlagen des Bebauungsplanes gehören zudem neben der Begründung mit Umweltbericht auch die folgenden Anlagen:

  • Grünordnungsplan
  • Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
  • Altlastengutachten
  • Baugrundgutachten
  • Gefährdungsabschätzung
  • Berechnung Retentionsvolumen
  • Wasserrechtliches Gutachten
  • Schalltechnisches Gutachten

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter gis.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.

Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes hat insgesamt eine Größe von ca. 2,5 ha.

Das auf der linken Elbseite gelegene Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden und Osten durch kleingärtnerische Nutzungen,
  • im Westen durch den Schlängelbachweg mit dahinterliegender Wohnbebauung,
  • im Süden durch die Max-Schwarze-Straße mit dahinterliegender Wohnbebauung.

Die dargestellte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Klaus-Peter Hanke

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

Email: stadtentwicklung@pirna.de

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