Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

Bebauungsplan Nr. 9.1.1 „1. Änderung Copitz 1 - Nord, Teil A

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.12.2021 bis 14.12.2022
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 9.1.1 „1. Änderung Copitz 1 - Nord, Teil A“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 09.11.2021 den Bebauungsplan Nr. 9.1.1 „1. Änderung Copitz 1 – Nord, Teil A“ in der Fassung vom 17.09.2021 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 17.09.2021 (Satzungsexemplar bestehend aus Planzeichnung und Planzeichenerklärung sowie textlichen Festsetzungen) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Zu den Planunterlagen gehören auch die Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie der Grünordnungsplan und folgende weitere Unterlagen:

  • Baugrundgutachten i.d.F. vom 28.08.2005
  • Erkundungsbericht Schichtenwasser i.d.F. vom 24.08.2014
  • Bewertung des Schadensbildes bei einer Notentlastung des Stauraumkanals i.d.F. vom 06.03.2019
  • Hydraulischer Nachweis Regenwasserrückhalt i.d.F. vom 17.12.2019
  • Schallimmissionsprognose i.d.F. vom 03.02.2020

Das Planungserfordernis der Änderung resultiert aus der Anpassung der Größe und Geometrie der Baufelder, der Höhe der baulichen Anlagen, der Neuordnung der inneren Erschließung und der geänderten Regenwasserableitung in Richtung Lugteich

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt im Norden des Ortsteils Copitz unmittelbar südöstlich des Kreuzungsbereiches der Lohmener Straße (S 164) und der Wehlener Straße (K 8710).

Die dargestellte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter gis.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Klaus-Peter Hanke

Oberbürgermeister

M ö h r s

Fachgruppenleiter

Stadtentwicklung

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

Email: stadtentwicklung@pirna.de

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