Bebauungsplan Nr. 9.1.1 „1. Änderung Copitz 1 - Nord, Teil A“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 09.11.2021 den Bebauungsplan Nr. 9.1.1 „1. Änderung Copitz 1 – Nord, Teil A“ in der Fassung vom 17.09.2021 als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 17.09.2021 (Satzungsexemplar bestehend aus Planzeichnung und Planzeichenerklärung sowie textlichen Festsetzungen) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Zu den Planunterlagen gehören auch die Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie der Grünordnungsplan und folgende weitere Unterlagen:
Das Planungserfordernis der Änderung resultiert aus der Anpassung der Größe und Geometrie der Baufelder, der Höhe der baulichen Anlagen, der Neuordnung der inneren Erschließung und der geänderten Regenwasserableitung in Richtung Lugteich
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt im Norden des Ortsteils Copitz unmittelbar südöstlich des Kreuzungsbereiches der Lohmener Straße (S 164) und der Wehlener Straße (K 8710).
Die dargestellte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes.
Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter gis.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister
M ö h r s
Fachgruppenleiter
Stadtentwicklung