Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

Bebauungsplan Nr. 4 „Mädelgraben“ (Teilgebiet)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.06.2021 bis 15.06.2022
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 4 „Mädelgraben“ (Teilgebiet)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 18.05.2021 die Satzung zur Aufhebung für ein Teilgebiet des Bebauungsplan Nr. 4 „Mädelgraben (Teilgebiet)“ in der Fassung vom 15.04.2021 beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung für das Teilgebiet in der Fassung vom 15.04.2021, bestehend aus Satzungsexemplar und Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Damit wird dieses Gebiet zukünftig dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zugeordnet und ist nicht mehr Bestandteil des übrigen Bebauungsplanes Nr. 4 „Mädelgraben“.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter gis.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.

Nach einem gewissen Zeitraum sollte die Kommune Ihre Bebauungspläne dahingehend überprüfen, ob die in Ihnen getroffenen Festsetzungen noch der aktuellen städtebaulichen Entwicklungsabsicht entsprechen. Die Stadt Pirna überprüfte die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Mädelgraben“ für den aufzuhebenden Teilbereich. Dabei stellte sich heraus, dass die bisherigen Festsetzungen nicht mehr mit der aktuellen städtebaulichen Entwicklungsabsicht übereinstimmen, eine flexiblere Bebauungsmöglichkeit zu schaffen und so den Bereich an die aktuelle Marktlage anzupassen. Vielmehr würden die bisher getroffenen detaillierten sowie gestalterisch ambitionierten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Mädelgraben“ diese Entwicklung erschweren bzw. zur nicht Umsetzbarkeit führen. Befreiungen von den getroffenen Festsetzungen sind für die aktuell gewünschte Bauflächenentwicklung nicht zielführend. Somit ist die Erforderlichkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Mädelgraben“ für die Teilflächen gegeben, um die Baulandentwicklung an die aktuellen Erfordernisse anzupassen.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1616/25, 1616/26, 1616/27, 1616/32 sowie Teilstücke der Flurstücke 1607/4, 1610/a, 1616/20 und 1615/2 der Gemarkung Pirna.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

- im Westen durch die Herbert-Liebsch-Straße,

- im Norden durch die Gewerbefläche von Kaufland,

- im Nordosten durch das Sondergebiet Einzelhandel,

- im Osten durch die Geschäftsstelle der Ostsächsischen Sparkasse,

- im Süden durch die Struppener Straße.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst damit den südwestlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 4 „Mädelgraben“.

Der abgebildete Katasterausschnitt mit Darstellung des Geltungsbereichs der Teilaufhebung verdeutlicht die räumliche Lage der Teilaufhebung.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

- vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

  - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Klaus-Peter Hanke

Oberbürgermeister

M ö h r s

Fachgruppenleiter

Stadtentwicklung

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

Email: stadtwicklung@pirna.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • zeichnerische und textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Abwägungsprotokoll

Informationen

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